14 Hippolytus a Lapide.
gemalt dem Reiche oder dem Parlament zustand. Das heißt: sie stand und steht zu denverschiedenen selbstständigen politischen Persönlichkeiten, sowohl der Reichsstände als desOberhauptes. Sie stand und steht ihnen zu, als einer höheren moralisch verbundenenGesammtpersönlichkeit, Reich oder Parlament genannt, jedoch mit verschiedenen Befug-nissen. Allerdings näherte sich dabei das Reich bei seiner Zusammensetzung aus halb selbst-ständigen Unterstaaten einer Bundesverfassung; allein es blieb der Reichsregierung einwahrer Inbegriff wahrer Regierungsrechte. Es war also ein wirklicher Staat, eben sowie der Kaiser ein Monarch war, wie dieses auch alle Reichsgesetze, die deutsche Nationund Europa es stets ansahen, wenngleich auch beide sehr beschränkt waren und der Reichs-obersenat oder sogenannte Staatensenat einem Bundesstaate sich näherte.
Einen zweiten Hauptgrund, dem Kaiser alles wahre Monarchenrecht abzusprechen,fand Chemnitz darin, daß der Kaiser nach unbestreitbaren Rechtsbestimmungen derReichsgesetze, und zwar eben sowohl noch der goldenen Bulle wie des Sachsen- undSchwabenspiegels und des Reichsschlusses von Worms, wegen Verfassungsbruchs gerichtet,ja abgesetzt werden konnte. Allein obwohl die in den neueren Repräsentativverfassungenan die Stelle dieser persönlichen Verantwortlichkeit gesetzte Verantwortlichkeit der Ministerweit vorzuziehen ist, so liegt doch an sich darin, daß ein selbstständiges unabhängiges Ge-richt über den Bruch des Grundvectrags richtet, oder darin, daß nach dem Grundvertrage,so wie in England schon nach der Magna Charta, und nach dem französischen Staats-rechte allgemeine Widerstandsrechte wegen Verfassungsbruchs förmlich anerkannt werden,noch keine Aufhebung des Rechts, innerhalb der verfassungsmäßigen Gränzen souveränRegierungsrechte auszuüben. Etwas Anderes wäre es gewesen, wenn nicht ein unab-hängiges Gericht nach der Gerechtigkeit, sondern wenn die Reichsstände nach politischemErmessen hätten entscheiden müssen, oder wenn gar, wie Chemnitz an sich schon fehler-haft aus einigen zum Theil wohl mehr faktischen als streng verfassungsmäßigen Her-gängen, z. B. der Absetzung Karl's des Dicken, Heinrich's IV., Adolph'S vonNassau und später Wenzel's schließt, die Reichsstände „nach Belieben" (pro Iiiditn)den Kaiser hätten zur Rechenschaft ziehen und absetzen können.— Dieses lautet ja fastgerade so, als wie zur Bezeichnung des Princips der reinen Volkssouveränetät ein spätererhumoristisch-barocker Ausdruck eines berühmten Schriftstellers von einem Absetzungs-rechte schon wegen Misfallens der Nase sprach. Allein so Etwas kam doch gewiß unserenernsthaften deutschen Reichsgesetzen nie in den Sinn. Nur blieb der gefährliche Punktohne nähere rechtliche Bestimmung. Es läßt sich also aus dem Ganzen weiter Nichts ab-leiten als die Achtung unserer Vorfahren für die Heiligkeit des Rechts so wie auch desgesunden Menschenverstandes, nach welchem durchaus jedes Recht eines rechtlichenSchutzes bedarf, für welchen man aber damals das bessere, der Majestät ungefährlicheMittel der britischen Ministerverantwortlichkeit noch nicht kannte.
Die Mittel, mit welchen Chemnitz dem freilich heillos traurigen Zustande desReichs aufzuhelfen vorschlägt, und von welchen einige an sich gut sind, treffen ebenfallsnicht den berührten Hauptfehler des Zustandes. Vielmehr sieht er, weil er die ganzedeutsche Freiheit in der Ungebundenheit der Fürsten und sonstigen Reichsstände sucht, dasHaupthilssmittel in der Beschränkung der kaiserlichen Rechte und der Herstellung jenerangeblichen reinen Aristokratie; endlich in der Ausrottung Oesterreichs.
Pufendorf kam von jenem oben bezeichnet«» falschen Standpunkte aus zwar nichtzur Ansicht, daß das deutsche Reich eine reine Aristokratie sei, indem er die monarchischeWürde des Kaisers nicht verkennen konnte. Aber vorzüglich sein Glaube an die Unmög-lichkeit gemischter Verfassungen brachte ihn zu dem Ausspruche, die Reichsverfassung seieigentlich gar keine ordentliche Verfassung, sondern „ein wahres Monstrum."Dabei übersah auch er nach dem Obigen den Hauptgrund dieser Monstrosität, nehmlichdaß ein wahrer deutscher Nationalverein ohne genügende Theilnahme der Nation statk-finden sollte, welche Theilnahme bei einem künstlich zusammengesetzten Staatskörper oderBundesstaate doch noch ungleich unentbehrlicher war als bei einem einfachen Staate. Erist es hier sowohl für die Entwicklung und Erhaltung einer wahren Lebenskraft desselbenwie zur Verhinderung «inseitiger selbstsüchtiger Richtungen der Regierungen und der Bür-