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Hippolytus a Lapide.
Reich ging trotz unsrer Reformatoren schmachvoll zu Grunde, riß in seinen Untergang dieMehrzahl deutscher Regierungen und viele Hunderttausende von Bürgern mit sich insVerderben. Wir wurden der Spott und der Spielball der Fremden > wir wurden in frei-heit- und brudermörderische Kriege geschleppt und bereits schon der polnischen Theilungnahe gebracht. Und in der ersten großen Krise wird sich unfehlbar ähnliches Schicksal er-neuern, wenn uns eben so wenig der französische Revolutions- wie der dreißigjährigeKrieg belehrte und zu wahrer dauernderer Besserung in dem Hauptpunkte führte. Solange würden alsdann, gerade so wie früher, selbst die Berufungen auf die edelsten Ge-fühle der Bürger, um sie zum Kriege, hier der Religion, dort der Ehre und der Reichs-gränze wegen, zu begeistern, nur die Köder werden, um das dumme gutmüthige Volk zuWerkzeugen und zu Opfern für die verschiedensten, oft dem Vaterlande verderblichstenInteressen der Cabinetspolitik zu machen. Und man muß alsdann, nicht wie unserHippolytus und unser Monzambano, erbittert über die Maßregeln der Fürsteninnerhalb der verkehrten Verhältnisse schelten, nicht ihre Ausrottung fordern, wieHippolytus sie vom ganzen Hause Oesterreich fordert. Wo die Verhältnisse imGrunde verkehrt und mangelhaft sind, da muß man, sofern sie nicht vor Allem verbessertwerden, von den Menschen keine Hilfe erwarten. Sie sind keine Götter. Hat nochJemand patriotische Einsicht und Gesinnung und Muth und Kraft, so muß er die Ver-besserung des Hauptübels fordern, die Verblendung der Mächtigen darüber zerstreuen.Schon der Gedanke daran, die Hoffnung darauf giebt der Nation die rechte Kraft undRichtung, so wie in den großen Freiheitskriegen.
Das gänzliche Versinken in jenen einseitigen Reichsliberalismus, der nur Oppositiongegen die kaiserliche Gewalt war und der die deutsche Freiheit nur in der Freiheit oderUnbeschränktheit der Reichsstände oder der Landesregierungen sah, läßt sich zum Theilerklären. Noch zu Karl's des Großen Zeit und den Rechtsgrundsätzen und einer halbenAusübung nach noch viel später bildete die Gesammtheit der freien Gutsbesitzer die Reichs-stände. So sielen also Freiheit der Reichsstände und der Nation zusammen. Deshalbgeht auch der Sprachgebrauch noch in den späteren Reichsgesetzen und selbst auch bei un-seren Schriftstellern stets noch auf die ganze Nation, als deren Repräsentation der Reichs-tag bezeichnet wird. Die unermeßliche Mehrheit der Nation aber, das ganze regiertedeutsche Volk wurde allmälig immer mehr von der Ausübung freien öffentlichen National-rechts und aus dem Gesichtspunkt der Publicisten entfernt, vollends seit ihm die Roma-nisten auch noch seine öffentlichen Volksgerichte und großentheils seine öffentlichen Volks-versammlungen nahmen. Die vornehmen Reichsstände, die es erblich repräsentirten,dachten eigensüchtig mehr nur an sich, und die Schriftsteller, die ihre Diener waren, sahennur auf ihre Herren, während man bei dem Allen durch einen täuschenden Sprachgebrauchnoch in seinem Namen und noch von der deutschen Freiheit sprach.
Hippolytus behauptete dabei, ganz seinem falschen Standpunkte gemäß, dasdeutsche Reich sei grundgesetzlich eine reine Aristokratie der drei Reichsstände, der Kaiser nurder Erste unter Gleichen und ohne wahre monarchische Rechte. Die vielen scharfsinnigenund gelehrten Scheingründe für diese Theorie haben meist heute weniger Interesse. EinHauptgrund besteht in der Ausführung, wie, mit Ausnahme weniger kaiserlicher Reser-vatrechte, die Ausübung der Reichsregierungsrechte von den Beschlüssen der Reichsständeabhängig sei. Allein abgesehen von allen wichtigen persönlichen Majestätsehrenrechten, vonallen wichtigen kaiserlichen Direktorial- und Sanctions- und Vollziehungsrechten in Be-ziehung auf die Reichsregierung so wie von allen ihm vorbehaltenen und von ihm alleinabhängigen Regierungsrechten, so gab schon das allein dem Kaiser wahres monarchischesRecht, daß er von den Reichsständen nie überstimmt, nie durch eine höhere Autorität zurGenehmigung irgend eines Reichsregierungsacts genöthigt werden konnte, daß vielmehralle Beschlüsse aller drei Reichscollegien rechtsungültige Gutachten blieben ohne seine freieZustimmung und Sanction. Hier erscheint er so gut wie der König von England alswahre selbstständige souveräne monarchische Gewalt, obgleich allerdings auch im deutschenReiche, wie in der ebenfalls gemischten englischen Verfassung, außer den bestimmten be-sonderen Reservatrechten und Prärogativen der Krone, also regelmäßig, die Regierungs-