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6 (1847) [Gla - Hes]
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Hessen.

nete aus demselben entfernt haben wird." Die Kammer und ihr Präsident, von der ge-wiß richtigen Ansicht ausgehend, daß der Ausschuß nicht eher von ihr angehalten werdenkönne, Etwas in seinem Berichte zu streichen, als ihm möglich gewesen sei, sich über das-selbe zu äußern, gab — der Intention der Staatsregierung zuwider— die Mittheilungdes Staalsministeriums „zum Bericht an den Ausschuß über deren ganzen Inhalt." Eswar am 29. October 1833. Am 2. November 1833 wurde der Landtag aufgelöst.

Am nehmlichen Tage erschien eine allerhöchste „Verkündigung, die Auflösung derStändeversammlung betreffend." Sie verbreitete sich mit schroffem Tadel über die Wah-len zu der nun aufgelösten zweiten Kammer, über deren Adresse auf die Tkronrede und überderen ganzes Verhalten wahrend der Dauer des Landtages, jedoch deren Minorität und derersten Kammer reichliches Lob ertheilend. Zugleich erfolgte die Pensionirung,einiger Mit-glieder-der Opposition; nehmlich des geheimen Staalscalhs Jaup (s. diesen Artikel), desRegierungsraths von Gagern (s. diesen Artikel) und des Obersorstraths von Brandis, lau-ter noch ganz arbeitsrüstiger Männer. Höpfner war durch seine unangreifbare Stellungbeim obersten Tribunale geschützt; dagegen wurde er aus dem Staatsrathe durch Nicht-wiederernennung entlassen, dem Fceiherrn von Gagern der Kammerherrnschlüssel abgefor-dect und der Reviersörster und Kammerjunker Freiherr von Buseck aus der Liste der Kam-merjunker gestrichen. Die Opposition hatte dagegen keine Wehr als die ihr in allen Thei-len deS Landes durch Freudenempfang, Festmahle und nachher durch Prägung einer Me-daille entgegenkommende öffentliche Meinung. Nur vom Speyerer „Hessischen Volks-blalte" wagte sich noch eine Nummer hervor, worin die Ansicht, der Antrag wegen der12 Verordnungen sei di- Veranlassung der Auflösung gewesen, verneint und jene Abstim-mung über Finanzgegenstände als deren viel wahrscheinlichere Ursache bezeichnet wurde.Dabei billigte die Nummer die Auflösung als constitutionelles Mittel, den wahren Sinndes Volkes kennen zu lernen. Es sei nun dessen Sache, durch seine neuen Wahlen kundzu thun, ob es das Thun seiner bisherigen Vertreter billige und was es für die Zukunftwolle. Aber das wac auch das letzte Athemholen der Opposition. Denn alsbald wurdediese Nummer überall mit Beschlag belegt und Untersuchung deshalb eingeleitet; der Be-obachter in Hessen bei Rhein und das Neue Hessische Volksblatt durch Entziehung der Con-cessivn unterdrückt, das alte (Speyerer) Hessische Volksblatt und die Hanauer Zeitung ver-boten. Gleiche Maßregel erging gegen eine im December in Speyer erscheinende neueZeitschrift: „Leuchter und Beleuchter für Hessen", so wie gegen jedes von Kolb in Speyergedruckte, verlegte oder herausgegebene und überhaupt jedes im Auslande erscheinende,seinem Inhalte nach ausschließlich für das Großherzogthum Hessen bestimmte Zeikblatt.Außerdem erschien im Regierungsblatte eine Bekanntmachung d.s geheimen Staatsmini-steriums, „den öffentlichen Dienst betreffend", vom 13. December 1833, worin jenes vonder durch dasselbe gemachten „betrübenden Erfahrung" sprach: „daß einzelne der im öffent-lichen Dienste angestellten Beamten, anstatt im Systeme und im Sinne der Staatsre-gierung zu handeln, vielmehr ein gewisses Widerstreben bethätigten, indem sie theils dieMaßregeln und Verfügungen der Staatsregierung an öffentlichen Orten oder in Gegen-wart ihrer Untergebenen einer rücksichtslosen Kritik unterwarfen, theils an Handlungenoffenen Amheil genommen oder im Verborgenen dazu mitgewirkt haben, welche, balddirect, bald indirekt, der Staatsregierung Mißbilligung oder Trotz bezeigen sollten, theilsbis zu solchen öffentlichen Aeußerungen gekommen sind, welche die Verfassung des Groß-herzogthums und namentlich deren Grundpfeiler, das monarchische Princip, auf gefähr-dende Weise berührten." Nachdem die „Bekanntmachung" dieses als ungehörig und un-zulässig darzustellen versucht hatte, schloß sie: „Die Staatsregierung wird daher stets einwachsames Auge auf das Verhalten der Angestellten in den erwähnten Beziehungen richtenund bei allen Gesuchen um Anstellung, Beförderung oder Gehaltsverbesserung nicht nurauf die Qualisication zu oder in dem speciellen Berufe, sondern auch auf jenes allgemeineVerhalten des Ansuchenden Rücksicht nehmen." Au gleicher Zeit und noch mehr im wei-teren Verlause erhielten die Mitglieder der beiden Kammern, welche gemäß jenem „Syste-me" am Wirksamsten gesprochen und gestimmt hatten, Beförderungen, Titel und Or-denszeichen.