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2 (1817) Moral, Naturrecht, moralische Religionslehre
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Moralphilosophie,

Gegen jeden, der durch gewisse Verhältnisse genauermit mir vereinigt ist, z. B. Verwandte, Mitschüler, Ka-meraden, Freunde, bin ich, im Falle, daß sie meinerHülfe, Raths, Unterstützung bedürfen, mehr als gegenFremde verpflichtet, wenn ich nicht beiden Helsen kann.

§- 72 ^-

Herrschaften und Gesinde müssen nicht nur dmVertrag, welchen sie gemacht Kaden, genau erfüllen,sondern auch durch Billigkeit und Liebe ihr Bdrhältnißso angenebm als möglich zu machen suchen. Herr-schaften dürfen nicht durch Bedrückungen, übermäßigeStrenge, zu große Sparsamkeit, u. d. gl. ihre Be-dienten zu Klagen und Ungehorsam gegen sich reihen.Das Gesinde aber muß an seinem Theil Ehrfurcht, Ge-horsam und Treue gegen seine» Oberherrn beweisen-..

Um der Kürze willen werden die besonder» Pflichte»für gewisse Menschenklaffen, Stände, Acmter, u. s. w.übergangen. Die Grundregeln dazu liegen in der Ent-wickelung der allgemeinen Mcnschenpstichtcn,

§- 73 -

Gegen die Thiere hat der Mensch auch Pflichten.Er darf zwar ihre Kräfte zu seinem Nutzen gebrauchen,und sie auch tödten, wenn sie schädlich sind, oderwenn er ihr Fleisch, Haut, u. d. gl. für sich braucht:aber in keinem Falle darf er sie unnöthig quälen undmartern. Seine Hausthiere und anderes zahmesVieh, welches er um seines Nutzens willen hält, darfer nie Hunger leiden raffen, .

c. Pflichten