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2 (1817) Moral, Naturrecht, moralische Religionslehre
Entstehung
Seite
56
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RoralplMsophie.

§. So.

z. Wir sollen jedem seine Güter lassen.

Pa wir jeden Menschen als Selbstzweck behan-deln sollen, so müssen wir auch seine Rechte, die erauf -sein wohlerworbenes Eigeltthum hat, ungekränkt lassen.

Die Güter, welche wir einem andern nicht rau.ben und vermindern sollen, sind: die äussere Freiheit, s(nur die'Obrigkeit Kat das Recht, wenn es die Gesetze !

verlangen, einem Menschen dieses Gut auf eine ^eit- ^

lang oder lebenslang zu nehmen, z. B. wenn es diröffentliche Sicherheit erfordert), seine Sachen, Er-werb, Kräfte, Gebrauch seiner Kräfte und Sachen,Ehre, Freunde, Wirkungskreis, erlaubte Vergnügen.

Betrüge niemand; halte dein Versprechen, wennes physisch und moralisch möglich ist; übcrvortheileniemand im Handel und Wandel; sey billig und lasselieber etwas von deinem strengen Rechte nach; sey dankbargegen Wokttbäter; gieb das heraus, was andern ge-hört, z. B. anvertraute, und gefundene Sachen; er-statte, wenn du jemand Unrecht gethan hast, oder, ,wenn einer unter der Bedingung der Wiedererstattung ^um deinetwillen einen Schaden übernommen hat.

Dadurch wirst du dir Achtung und Zutrauen er- ^werben. Alle Gewaltthätiakeiten, Diebstahl, Be- ,trug, Arglist, Falschheit, Lästerung, Undankbarkeit,. ;Eigennutz, Unbilligkeit, Eigensinn, n. d. gl. vermeide. ^

Mangel an Kcnntniß der Menschenrechte, zu großeAnhänglichkeit an irdische Güter, -Hang zn Wohlleben,Woructheile; daß man unter dem Schein des NechtSbetrügen könne, daß im Handel keine Moralität