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Ein Winterthurer Raubritter des XVII. Jahrhunderts
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diessmahl wohnhaft auf Unterkastelen by Costanz unsern gn. Herren allhier 3 Fuder mitaltem und neüvvem Wein, ein Fuder mit Früchten und ein Fuder Betwath und Hausrathvon Bysegg im Thurgau gewaltthätiger Wyss durch ynschlagung von 7 Thüren hinweg nachbemeltem Unterkastelen geführt. Er hatte eine gschriftliche anwysung und bevelch Hrn.Landvogts zu Frauenfeld gehabt, solchen frefl'el ins Werk zu setzen." 111

Solches konnte unter den Augen der regierenden Stände geschehen, welche auch aufder allgemeinen Tagsatzung der VIII alten Orte, die die thurgauischen Angelegenheitenvorzuberathen hatte, die Mehrheit der Stimmen besassen. Das Schlimmste aber war, dassdiese Mehrheit desshalb zu einer fest geschlossenen und gewaltthätigcn wurde, weil manvor den allgemeinen Sitzungen in Separatversammlungen der katholischen Orte sich überdie zu ergreifenden Massregeln geeinigt hatte und an den gefassten Beschlüssen mit äussersterParteidisziplin festhielt. Die evangelischen Stände, in welchen sich ein gehobenes Rechts-gefühl wohlthuend zu erkennen gibt, hielten zwar auch ihre Sonderberathungen, in welchenes den züricherischen Gesandten durch eine objektive Darstellung der Sachlage gelang, dieZustimmung ihrer Glaubensgenossen zu erhalten; aber was half dieser ohnmächtige Trostgegenüber der endgiltig beschliessenden Mehrheit auch der XIII alten Orte? Der Standpunkt,dieser Mehrheit charakterisirt sich durch die wohl berechnete, und hartnäckig immer wiederhervorgehobene Behauptung, „durch Aendcrung der Religion und die Niederlassung im Thurgausei Sulzer unter einen andern Gerichtsstand getreten, so dass, wenn man die Judikatur Zürichsanerkenne, die Judikatur der regierenden Orte und besonders der katholischen Mehrheit verletztwürde." Wohl berechnet war diese Behauptung; denn sie zog den Bischof von Konstanzund den Abt von St. Gallen, die beide einige Gerichtsherrlichkeiten im Thurgau besassenund denen man den Sulzer als Konvertirten noch besonders empfohlen hatte, auf die Seiteder Mehrheit. Zürich anerkannte solchen Grundsatz in keiner Weise; im Gcgentheil bewieses haarscharf, dass die Urtheile, gegen welche Sulzer sich auflehnte, noch zu der Zeit gefälltworden seien, wo er noch in Elgg gewohnt habe und wo von einer Konversion desselben nichtgesprochen werden könne. Alles, auch die best bewiesene Thatsache vermochte nicht denstarren Sinn der Gegner zu brechen, welche sich sogar darin gefielen, dem Raubzuge SulzersNamen und Charakter einer rechtlichen „Execution" beizulegen, und dem thurgauischenLandvogte Daniel Bussi (Katholisch-Glarus) „bei Vermeidung der Ungnade" zu befehlen,„dem Rittermeister Sulzer laut erhaltenen Ortsstimmen gegen die Stadt Winterthur zurExecution zu verhelfen." (1671).

Der Nachfolger dieses glarner Landvogtes war der Züricher Johann HeinrichWaser, der Sohn jenes gleichnamigen Bürgermeisters, welcher sich nach Beendigung desBauernkriegs als tiefblickender Staatsmann dadurch bewährt hatte, dass er Vorschläge zueiner Neugestaltung der eidgenössischen Bünde und zu einer besseren Regelung der Unter-thanenverhältnisse einbrachte. Wie des Vaters Vorschläge im weiteren Kreise gescheitertwaren, so scheiterten auch die guten Absichten des Sohnes, mit denen er sein Amt im Thurgauantrat und die darauf abzielten, den Sumerischen Streit in Minne beizulegen. Von solchemAnsinnen wollte vor allen Dingen Sulzer nichts wissen; er klagte über die Zweideutigkeit desneuen Landvogtes, und dieser erhielt den Befehl, „bei eigener Verantwortlichkeit bis Weihnachtenzu exequiren." Unser winterthurer Chronist gibt uns etwas Näheres, indem er berichtet:„Er (Sulzer) hatte diess Jahr von den V orten abermahl erhalten, denen von Winterthur

3 Landvogt im Thurg'uu war damals Johann Franz Wikarl von Zug (Pupikofer).