ohne Weiteres zuliess, dass einzelne Bürger von Winterthur sich in den Besitz solcher Gerichts-herrlichkeiten setzten, und indem man auch dem Gemeinwesen dann solchen Erwerb gestattete,wann jene Regierungsgrundsätze nicht wesentlich verletzt wurden, wie dies beim Ankaufvon Mörsburg und Pfungen der Fall war. Dass man von solchem oberherrlichen Eingreifennicht nur Nachtheile, sondern auch wünschenswci'the Vortheile gewärtigen konnte, beweistder oben erzählte Handel um die Gerichtsherrlichkeit Altikon, durch dessen Rückgang einerwinterthurer Familie das Vermögen gerettet wurde.
Für die Eidgenossenschaft war das XVII. Jahrhundert, und namentlich das Zeitalterdes dreissigjährigen Krieges eine Zeit des inneren Zerwürfnisses, das mehr als einmal dieAuflösung der alten Bünde herbeizuführen schien. Der Glaubenshass, zu welchem das borro-mäische Bündniss der katholischen Orte (1586) eine nie versiegende Quelle geöffnet hatte,und der sich in dem ersten Vielmerger Kriege (1656) in unheilvoller Weise über die Eid-genossenschaft entlud, war zum eigentlichen Gepräge des Zeitraumes geworden, das durchgemeinschaftliche Unternehmungen wie z. B. den grossen Bauernkrieg (1653) auf eine Zeit langverhüllt, aber nicht ausgelöscht werden konnte. Und sieht man auf die Ereignisse des Gach-nanger Handels (1610), die Gewaltthat gegen Kilian Kesselring (1633—1635), des WigoldingerHandels (1664) u. s. w., so erkennt man leicht den Ort, welchen sich dieser Glaubenshasszum Tummelplatze ausersehen hatte, das Gebiet des Thurgaus, welches unter der gemeinenHerrschaft der eidgenössischen Orte Uri, Schwyz, Unterwaiden, Zug, Luzern, Glarus undZürich stand. Ein jeder dieser Orte schickte abwechselnd auf zwei Jahre einen Landvogtnach Frauenfeld, welcher nach den von der Mehrheit der regierenden Stände festgesetztenGrundsätzen das Land zu regieren hatte. Nun hatten aber in dem gemeinsamen Rathe dieKatholischen die Mehrheit, die sich, man möchte fast sagen, natürlicher Weise gegen dieReformirten richtete, welchen der grössere Theil der thurgauischen Bevölkerung angehörte.Die Macht derselben zu brechen, Avurde ein oberster Grundsatz der landvögtlichen Regierung,und man verschmähte es nicht, den benachbarten katholischen Fürsten, dem Bischof vonKonstanz und dem Abte von St. Gallen, das Recht einzuräumen, so viele Besitzungen, alsmöglieh waren, im Lande zu erwerben, obgleich das Verbot des Landverkaufes in todteHand auch hier ein angenommener Regierungsbeschluss war. Auswärtigen und einheimischenReformirten suchte man in solchem Erwerbe nach Kräften oft unübersteigliche Hindernissein den Weg zu werfen. Doch es mag genügen, zur Charakteristik dieses Regimentesdes Umstandes zu erwähnen, dass „die Landvögte (namentlich aus den demokratischenKantonen) alle zwei Jahre 10,000 bis 20,000 Gulden für die Verleihung der Landvogtei zahlenkonnten", und dabei noch, wie das Sprüchlein sagte, Jeder Bettler zum Herren wurde." Welch'reiches Feld der Erpressung und Bestechlichkeit des landvögtlichen Gebahrens wird durchdieses Volksurtheil bezeichnet; und in der That liegt die Vermuthung nahe, dass die obenerwähnten Erwerbungen der Stadt Winterthur im Thurgau, welche unter der Regierung vonkatholischen Landvögten gemacht wurden, nur dadurch zu Stande kommen konnten, dassbei denselben für den Privatseckel des Landvogtes ein Erkleckliches abgefallen ist; da derselbesich über das Verbot eines Verkaufes in todte Hand und an Reformirte so unbesorgt umjede Verantwortlichkeit hinweg setzte. Dass bei einer solchen Sachlage von Verbesserungen,wie sie von dem zürcherischen Bürgermeister Johann Heinrich Waser nach Beendigungdes Bauernkrieges in Anregung gebracht wurden, und wie sie sein gleichnamiger Sohn, selbstLandvogt im Thurgau (1672—1674), ins Werk zu setzen versuchte, keine Rede sein konnte,findet seine Erklärung darin, dass die Verbundung einer heillosen Selbstsucht mit überlieferten