Zweites Kapitel. Besondere Regeln der Komposition.
181
Es giebt zwei Hauptarten des Wechsels: die Tratte oder der ge-zogene Wechsel und der eigene Wechsel, der auch toter, trockner oderSolawechsel genannt wird. Bei der Ausstellung einer Tratte kommen2 bezw. 3 Personen vor: der Aussteller oder Trassant, der Bezogeneoder Trassat, der die Zahlung leisten soll, und der Wechselnehmeroder Remittent, an den oder dessen Order die Zahlung erfolgen soll.Im eigenen Wechsel ist der Trassant und Trassat ein und dieselbePerson; ihm gegenüber steht der Remittent als Gläubiger. Dergezogene Wechsel enthält demnach einen Zahlungsauftrag, der eigeneWechsel dagegen ein Zahlungsversprechen, ist also nur ein Schuld-schein in Wechselform. Er wird in der Regel nicht in Zirkulationgesetzt, sondern dem Aussteller am Verfalltage vom Gläubiger zurZahlung vorgelegt. Daher hat der eigene Wechsel für den Verkehrauch keine Bedeutung und ist deshalb stets gegen die Tratte zurück-gesetzt. Indes kann der Aussteller eines eigenen Wechsels diesen indie Form einer Tratte kleiden, sofern die Zahlung nicht an demOrte der Ausstellung geschehen soll. Ein solcher Wechsel heißtgezogen-eigener oder trassiert-eigener Wechsel. Die meisten derartigenWechsel lauten auf eine Messe zahlbar und können nach der A. D.W.-O. nicht prolongiert werden, was bei dem eigenen Wechsel statt-haft ist. Jeder eigene wie trassierte Wechsel muß bei 50 facher Strafedes Stempelbetrags gestempelt werden, und die Wechselstempelmarkenmüssen dicht an dem oberen Rande der Rückseite des Wechsels auf-geklebt und ordnungsmäßig (ohne Radierung) mit dein Ausstellungs-datum versehen sein. Der trassierte Wechsel erhält als Zahlungs-mittel erst seine Bedeutung dadurch, daß er in Zahlung weitergegebenoder indossiert werden kann. Jedoch bleibt jeder Indossant undJndossator haftbar und ist verpflichtet, seine Unterschrift auf dieRückseite (in Uo8so) des Wechsels zu setzen oder zu girieren zGiro-Kreislauf). Wechselfähig im aktiven Sinne ist jedermann, impassiven jeder, der durch Verträge verpflichtet werden kann. DieEhefrau kann sich, sofern sie nicht Handelssrau, also nicht Inhaberineiner Firma ist, nur mit Genehmigung ihres Ehemannes wechsel-mäßig verpflichten. Die Ausstellung von Wechselduplikaten diententweder der Sicherheit (z. B. bei Versendung zur See), oder derBequemlichkeit, um gleichzeitig 1 Exemplar, das Acceptexemplar, zurAnnahme versenden und das andere, das Begebungsexemplar,girieren zu können. Diese im angedeuteten Falle auf Verlangen derVormänner vom ersten Aussteller ausgefertigten Wechselduplikategelten, wenn sie im Kontexte mit den Ordnungszahlen Prima,Sekunda, Tertia rc. bezeichnet sind, nur für einen Wechsel. Einnur in 1 Exemplar ausgefertigter Wechsel heißt Solawechsel.Eigene Wechsel sind stets Solawechsel; auch Tratten sind stetsSolawechsel, wenn sie im Kontexte nur als „Wechsel" bezeichnetsind. Man bezeichnet aber die Tratte stets als Primawechsel, um