Zweites Kapliel. Besondere Regeln der Komposition. 171
547. Wann ist der Ausdruck eines Geschäftsaufsatzes bestimmtgenug?
Der Ausdruck eines Geschäftsaufsatzes ist bestimmtgenug, wenn es weder in Beziehung auf die betreffendeneinzelnen Personen, noch Gegenstände, noch Bedingungen,bei sprachrichtiger und vernünftiger Auffassung des Ge-schriebenen, möglich ist, über das, was gemeint ist, in Zweifelzu sein, d. h. wenn keine zweite Personen, oder Gegenstände,oder Bedingungen als in Frage kommend angesehen werdenkönnen.
Daß durch Unbestimmtheit des Ausdrucks Zweideutigkeit entsteht,liegt z. B. oft in einem unbestimmten Gebrauche der Fürwörterss. Spracht. Fr. 158), da es bei der genannten Unbestimmtheit nichtselten möglich ist, dieses oder jenes Fürwort, unabsichtlich oder ab-sichtlick, auf zwei Personen oder Sachen zu beziehen. Wo eine solcheMöglichkeit vorliegt, muß daher die betreffende Person oder Sacheals Apposition im Genitiv (s. Spracht. Fr. 516) hinzugefllgt werden,wenn auch solches im gewöhnlichen Stile unterbleibt. Z. B. „sein,des Verkäufers", oder „sein, des Käufers", u. dergl. m.
548. Welches vierte Merkmal wurde von einem gutenGeschästsstile verlangt?
Viertens wurde (Fr. 544) von einem guten Geschäfts-stile verlangt, daß er sich möglichster Kürze befleißigenmüsse.
549. Was ist unter der Bezeichnung „möglichster" Kürze zuverstehen?
Daß die Bestimmung „möglichste" Kürze nicht absoluteKürze des Ausdrucks bezeichnen soll, zeigte schon das zu derFrage 547 hinzugefügte Beispiel. Der Ausdruck „möglichst"deutet auf den Zweck hin, und damit soll gesagt sein, daßKürze des Ausdrucks insoweit dem Geschäftsstile eigen-tümlich ist, als durch dieselbe das bestimmte Verständnisgesichert wird.
55V. Woran suhlen wir uns hier erinnert?
An die Unterscheidung des „Beschreibens" und des„Schilderns"; denn der Geschäftsstil kann nur beschreiben