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die dem Sieger vortheilhafkcn Urtheile der Kampfrichter durch Kampf-driefe, d. h. Anerkennung jener Urthel. Allein die wohltdätige Auf-klärung, die in der letzten Hälfte des rzten und im i6trn Jahrhun-dert verbreitet wurde, die Stiftung besserer Rechtspflege, die Abschaf-fung des Faustrechks, und der Verfall des Ritterwescns thaten end-lich dem Unheil Einhalt. Im -6teii Jahrhundert waren fle, unge-achtet Carl V. sie begünstigte, dennoch äußerst selten, und die letztenSpuren liefert uns der Anfang deS >7ten Jahrhunderts, wo im Jah-re 1609 Kaiser Rudolph 1 l. den Herzog Heinrich von Lothringen undBarr mit dem Rechte, gerichtliche Zweikampfe hatten zu lassen, be-lehnte. So endigten sich dieselben, ohne irgend ein ausdrückliche-allgemeines kaiserliches Verbot, durch den bloßen Nichtgebrauch: al-lein noch immer ist die andere Classe der Zweikämpfe, die der außer-gerichtlichen , oder der Duelle, zwei ganze Jahrhunderte nach demSturz der erster», zum größten Unglück für die Menschheit noch übrig,und wird unter dem Militär, trotz aller den Duellanten angedrohte«Ehrlosigkeit und Strafe, dennoch nicht eher Nachlassen, als bis dieDffieiere selbst ihre angeerbten Vorurtheile von Ehre des Herausfor-dcrnS, und Schändlichkeit des AußenbleibenS gänzlich oblegen. —Noch scheinen uns die Formalitäten beim gerichtlichen Zwei-kampf, da sie oft in Ritlerromanen und Schauspielen Vorkommen, ei-ner Erklärung werth zu sein. Der Kläger in einer peinlichen oderbürgerlichen Sache bat, wenn er unzulängliche Beweise hatte, denRichter sogleich in der Klage um den Zweikampf, und forderte denGegner, wenn der Richter K erlaubt hatte (denn dieser konnte es ver-weigern , und thak es auch bei geringfügigen oder offenbar ungerechtenSachen), dazu auf; der Prozeß wurde eingeleitet, und vom Richterein Tag innerhalb einer Frist von höchstens 6 Wochen festgesetzt.War der Beklagte schwach, gebrechlich, sehr jung, oder sehr alt, einFrauenzimmer, oder ein Geistlicher, oder erlaubte cs der Kläger, sokonnre er wegdleiben, und einen Vorsichter schicken: jedoch hatte erauch dieses nicht einmahl nöthig, wenn'der Kläger erwiesene Verbre-chen begangen hatte, oder geringer« Standes als er, und unehelicherGeburt war, daher ging die Ahnenprobe, oder der Beweis von 4ehelich gebornen Ahne«, vorher. Am bestimmten Tage erschienen d--rRichter, die Beisitzer und beide Theile auf einem von dem Richter : F-geschriebencn runden, mit Schranken umgebenen Platze, die Waffen,die bloß in Schwertern oder Streitkolben bestanden, und auf beidenSeiten gleich sein mußten, wurden untersucht, und der Kläger beschwordie Gerechtigkeit seiner Klage, der Beklagte seine Unschuld; und war derKampf (wie gewöhnlich, auf Leben und Tod, so wurden zwei Särgeauf die Seite des Kampfplatzes gefetzt, und beiden Parlheien dasAbendmahl gereicht. Jeder Streiter bekam zwei Grieswärtel, d.h. Aufseher über den Kampf: man theilte zwischen beiden Sonne undWind, d. h. stellte sie so, daß keinem die Sonnenstrahlen und Wind-stöße beschwerlicher als dem andern fielen, und das Gefecht begann,nachdem der Herold dem Volke Stillschweigen geboten, und ein drei-mehliges Zeichen zum Angriff durch Rufen oder Trompetenschall gege»den hatte. Der Ueberwundene, oder auch der, welcher sich auf Gnade