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6 (1813) Neues Zeitungs- und Conversations-Lexikon : oder Handwörterbuch für die in der gesellschaftlichen Unterhaltung vorkommenden Gegenstände, mit beständiger Rücksicht auf die Ereignisse der ältern bis auf die neuesten Zeiten. 6 / [T - Z]
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geringe sind; s» gibt es doch stets darübereine gesetzliche Bestimmungund jeder Vortheil, den der Darleiher über die gesetzmäßigen Zinsenzieht, artet in Wucher aus. Doch sind solche Geschäfte, bei denenentweder der Erborgen einen großen Gewinn erhalten, oder den Dar»leihen eine große Gefahr treffen kann, non den wucherlichen Geschäf-ten ausgenommen, und die Interessen können hier weit über die ge-setzliche Erhöhung bestimmt werden: dahin gehören die Utsecuranz(st d. Art.) wo sich der Assecurant, nach der Größe der Gefahr zo,

40 u. mehr Procent festsetzen kann; die V od in er ei, Leibrente n-contract-Rabatt bei den Kaufleuten rc. (st diese Art.) — lll)Wenn der Besitzer eineS Grundstücks, besonders und am häufigstenaufm! Lande, einen Zins, alS eine auf jeden haftende Abgabe zu ent-richten hat; so hat er entweder ») an dem Grundstücke gar k ei n Ei-genthum, sondern der Eigenthümer kann ihn nach gewisser Zeit, odernach Gefallen nöthigen, dasselbe zu verlassen; dann heißt es ein Laß-gut und der Zins Laßzins. Hat der Besitzer zwar k in Eigenthums-recht an dem Gute, jedoch für sich und seine Nachkommen daS Recht,nicht aus dem Gute vertrieben werden zu können ; so nennt man dieseinen Erbpacht, theils weil der Vertrag in Form eines P 'chtcon»tracts abgeschlossen wird , theils weil hier die Zinsen mit den Nutzun-gen, die der Erbpachter zieht, in Verhaltniß stehen. — Oder es hat2) der Besitzer des Gutes ein zwischen ihm und dem Emvfänger deSZinses gelheiltes Eigenthum, ^dann muß jener entweder einen Erb,zins oder einen Bodenzins bezahlen. Wenn er zwar alle Natzun-gen aus dem Grundstücke ziehen und über dasselbe sowohl währendseines Lebens als auch auf den Todesfall Verfügung-»!» treffen kann, )jedoch, um das Obereigenthuin des Zinsherrn anzuerkennen, diesemeinen jährlichen Zins bezahlen und das Grundstück verbessern muß; soheißtjes Erbzinsgut (prasclium emphg-keuticum), der BesitzerErbzinsmann, der Obereigenthümer Erbzinsherr , der Zinsselbst Trbzins. Diesen, bloß zur Anerkennung desOder-bereigenthums zu entrichtenden Zins muß der Erbzinsmann, ermag nun wenig oder gar keine Früchte auS dem Grundstücke erhalten ,bei Verlust des Grundstücks, wenn er damit mehreremal in Rückstandbleibt, leisten. Gibt hingegen der Besitzer des Grundstücks, bloßweil die auf den Grund und Boden befindlichen Gebäude oder Früchtesein Gigenthum sind, dem Herrn des BsdcnS einen Zins, so heißtdieser B ode n zi ns (Solarium). — Oder eS hat endlich z) der Be-sitzer des Grundstücks ein vollkommenes Eigenthum, muß abervon demselben einen jährlichen ZinS abgeben (z. B an den Gerichts-herrn , an die Kirche — vergl. den Art. Zehent-, ohne jedoch beiverzögerter Abtragung sein Gut zu verlieren: da heißt das Grund-stück ein bloßes Zins gut, der ZinSvslichtige ein Zins mann,Censit. Die Zinsen von solchen wirklichen Zinsgülern werden invorbehaltene, die sich der erste Ekgenthümer, als er das Grund-stück einem andern überließ , für diese lleberlassang jährlich Vorbehal-ten hat; und in fc st gesetzte eingetheilt, welche Jemand an einemGute, das der Besitzer eigenthümlich und zinsfrei besaß, durch Ver-träge oder auf andre Art erworben hat. Diese letzter» Zinsen entstand