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6 (1813) Neues Zeitungs- und Conversations-Lexikon : oder Handwörterbuch für die in der gesellschaftlichen Unterhaltung vorkommenden Gegenstände, mit beständiger Rücksicht auf die Ereignisse der ältern bis auf die neuesten Zeiten. 6 / [T - Z]
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467
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Ztn 467

Bei Orgeln find die Zinken eine Art Pfeifen, welche den TondeS vorigen Instruments nachahmen, ein Schnarrwerk, mehrentheilsvon 8 Fuß.

Die Zinne heißt der oberste Theil eines Gebäudes, Tempels rc.auch der oberste mit Einschnitten oder Schießscharten verseheneTheil einer Mauer.

Der Zinnische F uß , s. Münzfu ß.

Zinnober, ein rothes Mineral. Der gewachsene oder Berg-s zinnober ist ein mit Schwefel vererztes, der künstliche ein mit SchwefelI vermischtes Quecksilber.

Der Zins heißt im weitläufigen Sinn : eine Abgabe, welcheJemand für den ihm zugestandenen Gebrauch einer Sache, oder fürein erhaltenes Darlehn, an den Eigcnthümer oder Darleiher, oder derBesitzer eines Grundstücks als eine auf diesem haftende Abgabe zu ent-richten hat. Wird 1 ) der Gebrauch einer fremden Sache gegen einegewisse Abgabe auf eine bestimmte Zeit zngestanden, so heißt der ZinsMieth» oder Pachtzins; und dieser ist, der Regel nach, derstärkste, weil derselbe eine Ausgleichung der Nutzungen, die der Mieth-mann oder Pachter zieht, enthalten soll. — II) Der Zins für ein er-haltenes Darlehen, Interesse oder Aufmaß genannt, soll nureine mäßige Entschädigung für den Darleiher seyn, wegen des währendder Zeit ihm versagten Gebrauchs seines Capikals, oder auch einemäßige Abgabe von dem Nutzen, den der Erborger von dem Darlehnzieht. — Die Habsucht der Menschen machte von den ältesten Zeiten, her gewisse gesetzliche Bestimmungen in Ansehung der Zinsen nöthig»t damit die Erborger nicht durch übertriebene Bedingungen zu Grunde' gerichtet würden. Man verbot daher entweder die Interessen ganz,oder setzte ste auf gewisse Procente fest, oder errichtete gewisse öffentlicheAnstalten, wo diejenigen, welche Geld brauchten, solches erborgen,konnten. Bei den Römern verbot man einige Zeit die Interessen ganzerlaubte ste aber nachher wieder und setzte 12 pro Cent, welche monath-lich, und zwar jeden ersten Tag des Mvnaths bezahlt werden mußten,als gesetzlich gebilligte Interessen fest. Nach dem kanonischen Rechte, wurden ste für unerlaubt angesehen und nur in gewissen Fällen gesta-! tet, z. B. als Schadenersatz für die lange Entbehrung des Capitals,

^ oder wenn man in Gefahr war, das ganze Capital zu verlieren, oder

auch wenn es Verzugzinsen waren, d. h. solche, die der Erbor-get, wenn er zu der versprochenen Zeit nicht zahlt, von da an entrich,ten muß. Ferner erlaubte man Zinsen- oder Netzten- Käufe (s. d. Art.Renten), desgleichen Leihäuser oder Lombards fs. den Art. Leih-bank) u. s. f, In Deutschland wurden durch die Reichsgesetze imj 16. Jahrhundert 5 Procent als gewöhnlich und gesetzliche Interessen be,stimmt. Eben diese Vorschrift beobachtete man bei dem Aufmaße(wo bei einem Getreide- Darlehn die Zinsen ebenfalls in Getreiden be-stehen), so daß j. B. für einen Scheffel jährlich der 20 Theil einesScheffels als Interesse bestimmt wurde. Ob nun wohl die gesetzlicheBestimmung der Interessen nicht allenthalben dieselbe ist, indem,wo Geldmangel herrscht, die Zinse» steigen, beim Gegcntheile aber! Ggr