Druckschrift 
Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
Seite
105
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

S (105.)Vor einen Fuhrmanns Sattel ohne Decke 2. Fl.biß 1. Rthlr.mit einer Decken von doppelten Leder nachErtrag der Arbeit. 15. Schil. biß 2. Rthlr.Vor ein gemein Halffmanns Rheidt=Küs.fen7. Schil. biß 1. Rthlr.Vor ein Pferdts Achter-Gezeug von dop-pelten Leder, und mit doppelten Nadenwoll versehen11. biß 1z. Rthlr.Vor ein Paar Scheiden zu Baum-seihlenmit dem Rück-Riehmen5. Schil. biß 1. Fl.Vor eine doppelte Halfftermit zweyenSträngen44. Alb.Vor eine gemeine Halffter20. Alb.ARTICULUS XXXXVVon Müdder=Lohn.naEnen Müdderen- oder Messeren solle vonjedem Malder Früchten, Rüb-SahmenErbsen und Bohnen ohne Unterscheidt inden Städten und Dörfferen zu messen ge-geben werden8. Heller