(101.)Von einen Sack Haaberen, Korn, Gersten MaltzRübe Sahmb / Weitzen / Buch-Weitztu / Speltzenauß dem Schiff auff der Kahren / und von der Kahren auff den Speicher zu tragen1. Stüb.Erbsen / Bohnen und Mehl2 Alb. lichtWelchen Trag=Lohn der Kauffer / oder welchen solchezuſtändig zu bezahlen ſchuldigWas nun einer mit seinen eigenen Leuthen tra-gen / und in die Stadt herein bringen lassen kansolle solches jeden frey stehen;Was er aber durch eigene Leuthe nicht verrich-ten lassen kan / sonderen Frembde darzu brauchenmuß / sollen hiesige angeordtnete Sack=Trägere / welche zugleich fleissige Achtung zu geben / damit dieLicent= und Stadt-Accinsen nicht defraudiretvor allen anderen darzu gebrauchet werden.ARTICULUS XXXXI.Vom Faß=Bänder Lohn.On einen Fuder Wein abzustechen / das Faßauff- und zu zu machen und zureinigen /auff deß Faß-Benders Kösten 20. Alb.Von einen Zu=Last10. Alb.N 3Von
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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
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101
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