(96.) S:Hingegen solle kein Abgang ins Fewr gerechnetwerdenDie übrige Arbeit, so nicht mit dem Pfundt, son-deren Stück=weiß verkaufft wird / solle beschei-dentlich nach Ertrag der Arbeit und Gewichtsangeschlagen / und fur billigmässigem Preiß ver-kauffet werden.ARTICULUS XXXVI.Von Löhrer und deren Lohn.Inen Löhrer von einm Ochsen-Fellfür Lap= oder Sohl=Leder zu berei-15. biß 16. Schil.denVor Kühe und Rinder=Felle zuOber=Leder zu hereiden / und zu1. Rthlr. biß 9. Schil.tawenVor ein Kalb=Fell nachdem es groß10. biß 12. Alb.istARTI-
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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
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96
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