(60.)Wafür geml. 4. Ambachs Meisteren so den Schnitbeywohnen müssen, für ihre Versaumbnüß mehrnicht dann 1. Oberländischen Gulden / und einenhalben dergleichen Gulden für ein Quart Wein / ge-geben werden solle;Da nun der Schnidt woll gerahten / und erdeß Ambts fähig erklähret, mithin denen sämbtlichenMeisteren vorgestellet worden, solle er dem Ambtzu Unterhaltung ihrer Brüderschafft / auch sonstenBestreitung deren, dem sämblichen Ambt obligendennothwendigen Außgaben 15. Rthlr. einen zeitlichenScholteissen und Burger-Meisteren den von altersgewöhnlichen Goldgl. das Pfundt Wachs zu derKirchen / den sämbtlichen Ambts-Meisteren abermehr nicht dann eine Tonne Bierszu geben ge-halten seyn; Welchem nach allesonst üblicheMeister-Mahlzeiten und Soffereyen gäntzlich ab-geſtellet ſeyn ſollen;Deßgleichen ferners die Schuster, NachdemeSie Profession von Frauen oder Manns-Arbeitzu machen vorhabens / ein Paar steiffe Stivelen /so dann auch ein Paar Manns=Schuhe saubernach der Mode sticken und verfertigen / die Frauen-Schuster ein Paar sauber gebrembte FrauenZim-
Druckschrift
Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
Seite
60
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten