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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
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.(54)ARTICULUS XVII.Von Ansetzung der Marck=Fleisch-und Hallen-Herren.Ahingegen sollen Bürger-Meister und Rath8hieselbst, auß ihrem Mittel zu Marckund Hallen. Meistere solche Subjecta aus-0suchen und erwehlen, so vorerst derglei-chen Sachen kundig und wohl tauglich / zu demeauch so beschaffen seyndt / daß Sie bey derglei-chen gar nicht / weder Directé noch Indirecté in-teressirt / sonderen die Wohlfahrt deß gemeinenWeesens vielmehr / dann ihr eygenes Interesse zuHertzen nehmen, und durch Geschänck= oder der-gleichen sich keines Weeges verleythen lassen / wel-ches Sie dann bey Ubernehmung solcher ihrer Fun-ction äydtlich angloben sollen.ARTI-