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Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
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(34)Als hat man eine Nothdurfft zu seyn erachtet, allein zu besser Unterrichtung des ge-meinen schlechten und einfältigen Manns (dan vor die Gelehrte bedarff es dießfalsdem Sprüchwort nach, keines Predigen, weilen dieselbe ex ipsis Tabulis Instru-menti Pacis Imbecillitatem & Irrevelantiam horum Argumentorum leichtlicherkennen können) wie es sich um diese Einwürff so wohl in- & ex Dispositione In-strumenti Pacis, als in ipsâ facti contingentiâ reique gestae veritate verhalte,jedermänniglich kürtzlich vor Augen stellen.Und zwarn so viel die erste vermeinte Ration und Argumentum belangen thut, daist nit ohne, daß die dabey allegirte Reversales im Jahr 1609. den Land=Ständengegeben, auch unter Dato 8. Aprilis des 1647. Jahrs wegen des Kirchen= und Re-sigions-Exercitii ein gewisses Pactum auf zehen Jahr lang aufgerichtet worden,welche beyde, nemlich so wohl die Reversales, als letzteres Pactum des Herrn Pfaltz-Graffen zu Neuburg Fürstl. Durchl. auch in hoc Religionis Puncto nicht weniger,als in allen anderen Clausulen und Articulen in ihrem rechten wahren Verstand unddem wörtlichen Inhalt nach zu Oberviren jederzeit erbietig gewesenDieweilen aber an Chur=Brandenburgischer Seithen die Reversales in hoc Passugantz widerwärtig ausgelegt worden, und dan der vorgemelte letzte Vertrag anderstnit, als secundum Reversales & earundem contrariam Interpretationem hat vol-lenziehen wollen, unterdessen aber bey den allgemeinen Friedens=Tractaten zu Mün-ster und Osznabrück der Röm. Kayserl. Maj. auch der Außländischer Cronen Pleni-potentiarii, so dan der Churfürsten und Stände des Reichs gevollmächtigte Abge-sandte für rathsam befunden haben, daß zu Aufhebung aller Irrungen und Mißver-stand, so bißhero im Religions-Weesen, aus dergleichen und anderen in Zweiffel ge-zogenen Verträgen, oder sonsten im Röm. Reich Teutscher Nation, zu desselbennicht geringer schädlicher Trennung, und unwiderbringlichem Verderben entstanden seynd, eine durgehende allgemeine Regul dieser Gestalt gemacht würde, daß nem-lich das gantze Religions-Weesen, und was davon dependirt, in den Standt gesetztund gelassen werden solle, wie sich dasselb im Jahr 1624. befunden hat.Inmassen solches ein jedweder ex Lectione totius Articuli quinti dicti Instru-menti Pacis, und sonderlich in §. 2. dicti Articuli in verbis: Terminus in Eccle-siasticis sit Dies prima Januarii Anni 1624. & itidem in fin. in verb. reductionead Statum dicti Anni dieique in omnibus facta. Item in §. quecunque Mona-steria 9. in verbis: Unicum solumque hujus transactionem, RestitutionisObservantiæque futuræ fundamentum ſit, die primâ Januarii Anno millesimosexcentesimo vigesimo quarto habita Possessio, &c. und sonsten an unterschiedlichen mehr Orthen gemelten Instrumenti klärlich sehen und erkennen kan.So hat solchem nach Höchstged. Hr. Pfaltz=Graf (und sonderlich nachdem wie bemeltSe. Churfürstl. Durchl zu Brandenburg den letzten Vertrag in dem Kirchen und Reli-gions Weesen anderst nit, als nach Inhalt der Reversalen, die Reversales aber gantz an-derst, als des Herrn Pfaltz=Grassen Fürstl Durchl. und alle Catholische dieselbe verstehen,und nach Jnhalt der Preußischen Ehe=Pacten verstanden werden können, auslegen wollen)