Ihr Ferdinand von GOttes Gnaden Ertz=Bi-schoff zu Cöllen, des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cantzlerund Churfürst, Bischoff zu Paderborn, Lüttig undMünster, Administrator Dero Stiffter Hildesheim und Berch-tesgaden, Fürst zu Stablo, Pfaltz-Graffe bey Rhein, in Ober-und Nieder Bäyern, Westphalen, Engern und Bullion Hertzog,Marg=Graffe zu Franchimont, ꝛc. Und Wir Wolffgang Wil-helm Pfaltz-Graffe bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve undBerg Hertzog, Graffe zu Veldentz, Sponheimb, der Marck, Ra-vensberg und Mörß, Herr zu Ravenstein, rc. Thun kund undbekennen hiemit, nachdem nun eine geraünie Zeit hero vielfältigerStreitt und Irrung wegen Exercirung der Geistl. Jurisdiction inUnseren Fürstenthumben und Landen zwischen Unseren löblichenVorfahren gewesen, und die Erfahrung vor sich selbst bezeugt, daßdahero anderst nicht als grosse Confusion zu Schaden der Unter-thanen zeit= und ewiger Wolfahrt entsprossen, so haben Wir vornöthig und dienlich befunden, die Unserige deßhalb zusammen zuordnen und zu bedencken (wie doch solche Mängel ersetzt, und in ei-nen Verstand gebracht werden mögten) darüber Sie erst im ver-lauffenen 1618. Jahr und dißmahlen zusammen kommen seynddie Sache vorgenommen, erwogen, und auff Unsere Ratificationsich guten Theils nach dieser Zeit, Gelegenheit und Zustand provi-sionaliter, und mit Vorbehalt, daß dardurch sonsten Uns beyder-seits hauptsächlich nichts præjudicirt, sondern einem jeden seinRecht vorbehalten seyn solle, vereinbahrt und verglichen, dabeidan in Achtung genommen, daß Weyland der Hoch-GebohrneFürst Herr Wilhelm Hertzog zu Gülich, Cleve und Berg &c. Unserfreundlicher lieber Ohem, respective Groß-Vatter wohlseeligenGedächtnüß im Jahr 1551. den 20. Martii eine besondere Ordnungin was Fällen die Geistl. Jurisdiction zu gestatten oder nicht, pu-blicirt, und vor gut befunden, daß sie dieselbige von Puncten zuPuncten vornehmen, und bey einem jeden die Nothdurfft beden-cken, und nach möglichkeit vergleichen sollen, welche Ordnung danvon Wort zu Wort lautet, wie folgt:Als.
Druckschrift
Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
Entstehung
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten