Nr. (33)1. Als nemblich und zum Ersten, daß wegen des Exercitii Religionis, und wie esdamit tam in-quam extra Ecclesias in bemelten Fürstenthumben und Landen zuhalten seye, so wohl im Jahr 1609. in Nahmen und von wegen Chur=Brandenburgund Pfaltz=Neuburg den Land=Ständen selbiger Herzogthumben und Grafschafftenschriftliche Reversales ertheilt als auch noch jungst im Jahr 1647. den 7. Aprilis die-ses Puncts halber ein sonderbahr Pactum zwischen des jetzt Regierenden Herrn undFürsten zu Brandenburg und des Herrn Pfaltz=Grafens zu Neuburg, rc. Chur-und Fürstl. Durchl. Durchl. aufgerichtet worden seye, und daß es deswegen billig,bey allsolchen Reversahbus, und (wie an Chur=Brandenburgischer Seithen ange-geben wird) darauf in jetzt angezogenem letztem Vertrag de Anno 1647. fundirtemPacto zu lassen.2. Insonderheit weilen diese Reversales und Pacta in dem Instrumento Pacisweder expresse noch tacite aufgehoben seyen.Dan obwohl in Art. 5. §. 12. v. Pacta autem, &c. dicti Instrumenti Pacisvermeldet werde, daß alle Reversales, Pacta & transactiones &c. quae observantiae Anni millesimi sexcentesimi vigesimi quarti adversantur, cassirt und ver-nichtigt seyn sollen.So rede jedoch allegirter Vers allein von den Verträgen und Reversalen, welchezwischen den Dominis Territorii und ihren Land=Sässen und Unterthanen gemacht,nicht aber von denen, welche inter ipsos Principes & immediatos Imperii Statuseingangen: Weilen nun diese Tranlaction zwischen und in Nahmen HöchstgemeltenHrn. Churfürstl. zu Brandenburg, 2c. und Pfaltz=Neuburg, 2c. selbsten, nichtaber inter illos & eorum Landsassios & Subditos aufgerichtet, so könne das jenigwas in d. Vers. Pacta autem, &c. de Cassatione & Annihilatione Pactorum, Re-versalium, Transactionum & similium disponirt wird, anhero nicht applicirtwerden.4. Und solches zum Vierten desto mehr, weilen der Zeit, als gemelter letzter Vertrag zwischen beyden Ihrer Chur= und Fürstl. Durchl. Durchl. unter Dato 8. Apri-lis des 1649. Jahrs aufgerichtet worden, bey den Friedens=Tractaten zu Münsterund Oßnabrück die Regula des Jahrs 1624. in Puncto Religionis allbereit vorge-schlagen, und auch à majore Parte Statuum gleichsam schon beliebt gewesen5. So sey auch zum Fünfften in Instrumento Pacis & præallegato Vers. Pactaautem &c. außtrücklich versehen, daß man auch von der Regul des Jahrs 1624mutuo Consensu wieder abstehen möge.6. Und dan zum Sechsten werden in mehrgemelten Instrumento allein die Pact:und Transactiones aufgehoben, welche Tempore Belli aufgerichtet worden, dieserVertrag aber seye zwischen Höchstgemelten Ihrer Chur= und Fürstl Durchl. Durchl.nicht wehrenden dieses Kriegs aufgerichtet, derohalben könne das jenig, was deCassatione Pactorum, Transactionum, Pacis Instrumento angerecht und ver-ordnet worden, zu diesem Vertrag nit gezogen / noch darauf verstanden werdenAls
Druckschrift
Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
Entstehung
Seite
33
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten