Sées (32) Leibauf nachfolgenden Fuß gerichtet werden könne; Daß nemblich die jenige Kirchetund GOttes=Häuser zusampt denen darzu gehörigen Proventibus und Einkommstetdem jenigen Theil restituirt werden, welchem dieselbe in Anno 1609. zu Zeit deraufgerichten Reversalen zustandenWegen des Exercitium Religionis aber tam publici quàm privati (darunterdoch die Kirchen und GOttes=Häuser nebenst denen darzu gehörigen Einkömmsternit sollen verstanden, sondern es deshalb also, wie jetzt gemelt, gehalten werden, undsich die jenige, denen die Kirchen nit gehörig, nit in dieselbe eintringen, noch einTheil den andern in seinem GOttes-Dienst irr machen solle) es in den Stand gesetztund gelassen werde, wie es sich deßhalb allenthalben in Anno 1612. qualibet Annparte befunden, worunter sich von selbsten verstehet, daß ein jedweder das Exerci-tium seiner Religion an denen Orthen, da ihme die Kirchen nicht zustehen, auf seineKösten unterhalten solle, welche Veranlassung dan in diesem Religions-Punct aufzehen Jahr gültig seyn solle; Doch soll ein Jahr vor Ablauff dieses Decenni solcherPuncts halber anderwertliche Handlungen gepflogen, und gütlicher Vergleich getrof-fen werden, es seye dan, daß indessen der Haupt=Successions-Streit entweder gütlich verglichen, oder rechtlich erördert werdeIndessen aber und stante Commissione soll von keinem Theil etwas innovirt,sondern alles in dem Standt wie vor jetzo befindlich ist, gelassen werdenDEmnach man erst neulicher Tagen, als der hievoren gesetzter kurtzer jedoch warhaffter Bericht, wie es in den Fürstenthumben Gülich, Cleve und Berg, undden darzu gehörigen Grafschafften Marck und Ravensperg, mit dem Kirchen- undReligions-Exercitio, auch mit den so wohl von vorigen, als jetzo possidirendenFürsten derentwegen gemachten Verordnungen, Pacten, Reversalen und Verträgen eigentlich beschaffen seye, allbereit zu Pappier gebracht;Und es nunmehr nach beschlossenen allgemeinen Friedens=Tractaten an deme ge-wesen, daß entweder durch die bey der Röm. Kays. Maj. von des Herrn PfaltzGraffens zu Neuburg Fürstl. Durchl. gebettene Herren Commissarios, oder durchder zu Münster noch anwesender Kays. Herren Plenipotentiarien, auch der Chur-fürsten und Stände, Räth, Bottschafften und Gesandten Versehung und Verord-nung, das Religions-Weesen, in vorgedachten Fürstenthumben und Landen, ver-mög getroffenen Friedens=Schluß (welchen auch die Chur=Brandenburgische Ge-sandten zu Münster allbereit unterschrieben) in den Stand, darin es sich im Jahr1624. befunden hat, gerichtet würde, die Nachrichtung erlangt, daß zu Behinde-rung solcher in generali Regulâ Instrumenti Pacis fundirter Reposition des Kir-chen und Glauben=Stands von etlichen Leuthen unterschiedliche, und zwarn vor-nemlich diese nachfolgende vermeinte Rationes und Argumenta (so viel man derenbißhero hat in Erfahrung bringen können) zum Vorschein und Prætext auf die Bahngebracht worden;1. Als
Druckschrift
Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
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32
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