(31)Item die Stände und Unterthanen sampt und sonders für alle diesertwegen entstehende Außsprüch und Forderungen, wie die auch Nahmen haben mögen, zu verthä-tigen, schadloß zu halten, in wes Herrn Lande solches auch geschehen möchteItem die Adeliche Hof=Aemter, alle Räthe, Cantzley=Besetzung und andereAmpts Bedienungen durch Landseßige Qualificirte und nicht Frembde eines jedenStands Gebühr und Ampts alten Herkommen nach zu setzen.Daß auch die Stiffter, Clöster und alle andere Collegia ebener Gestalt durchLandseßige besetzt, in Esse gelassen, gehalten und niemand in seinem Gewissen daselbstbetrübt werden möge.Letztlich, daß die löbliche alte der sämptlichen Landen Unionen unterhalten, undwas sonsten noch für der Erb=Huldigung diesen Landen zu Nutz und Besten ferner inUnterthänigkeit möchte vorbracht und angedeutet werden, vorbehalten bleibenSignatum Düsseldorff unter Unser Subscription und fürgedruckten Secreten der11. 21. Julii Anno 1609.Locus SigilliLocus SigilliErnst, ꝛc.WolffgangWilhelm, ꝛc.###EXTRACTUS.Aus dem Vergleich zwischen Ihrer ChurfürstlicherDurchl. zu Brandenburg und Fürstl. Durchl. zu Neuburg,De Dato 8. Aprilis 1647Nd nachdem auch nun eine geraume Zeit hero von beyderseiths Ihrer Chur-und Fürstl. Durchl. Durchl. Relgions-Verwandten grosse Beschwärdetund Klagen geführt worden, auch noch täglich wegen vieler ihnen hinc indebeschehenen Eingriff und Turbationen so wohl in dem Exercitio Religionis als auchDeroselben zugethanen Persohnen und zustehenden Kirchen geführt werden; So ha-ben vor= und hochbenambte Chur und Fürstl. Durchl. Durchl. sich dahin vereinbah-ret, daß dieses Werck auf eine Commission soll gerichtet, und dieselbe von Datoinner sechs Wochen zu Werck gestellet, auch zu Außübung derselben von beydenChur= und Fürstl. Theilen gewisse qualificirte und Fried=liebende Persohnen ernennet werden, welche die Gravatos in ihrem Klagen und Beschwärden hören, alles fi-deliter und solide erkündigen, und das Befinden beyden Ihren Chur= und FürstlDurchl. Durchl. unterthänigst referiren sollen, damit das Werck so dan also fort
Druckschrift
Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
Entstehung
Seite
31
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten