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Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
Entstehung
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(30) 25und desselbigen sämptliche Haupt=Stände Abgeordnete Uns mit Handgebenen Treuenversprochen und zugesagt, daß sie Uns an statt Unserer Principalen, den Hoch Gebohrnen Fürsten und Fürstinnen, Herrn Johann Sigismunden, Marg=Graffenund Churfürsten zu Brandenburg, in Preussen Hertzogen, in ehelicher Vormundi-schafft Sr. L. Gemahlin, auch Frauen Anna Pfaltz=Gräffin bey Rhein, in BayernHertzogin, mit schuldigem Gehorsamb und Treuen submittiren, keinen Tertiumwer der auch seyn möchte, annehmen, auch keinen aus Unseren oder Unserer Princi-palen Mittel sich ad Partem anhängig machen, vielmehr aber Uns beyden an stattdes rechtmäßigen Successoris für ihren Lands=Fürsten und Herrn erkennen, biß daßeiner von Unseren Principalen der rechte einige Successor dieser Landen güt= und recht-lich erkläret werde, deme sie alsdan nach äusserstem Vermögen beyspringen, an denselben allein sich halten, und solchem ferner gebührliche Huldigung leisten sollen; dasWir hingegen ihnen versprochen, daß sie die Stände in alle Wege sich wollen vorbe-halten, daß Wir die Kays. Majest. als Obristes Haupt der Christenheit und Lehen-Herrn, Vermög, Unserer Proposition, in unterthänigstem Respect halten, wieauch die Stände Anerhöchstgedachter Kays. Maj. imgleichen keinem anderen Prætendenten hierunter nichts præjudicirt haben wollen, und Wir sie die Stände inallen dieserthalben eräugenden und zutragenden Noth Fällen bey Ihrer Maj. vortretten, verthätigen und schadloß halten sollenDie Catholische Römische wie auch andere Christl. Religion, wie sie sowohl imRöm. Reich als den vorstehenden Fürstenthum Cleve und Grafschafft von der Marckin öffentlichen Gebrauch und Übung, auch in diesem Fürstenthum Berg an einem jederOrth öffentlich zu üben und zu gebrauchen, zuzulassen, zu continuiren, und zumanuteniren, und darüber niemand in seinem Gewissen noch Exercitio zu turbiren,zu molestiren noch zu betrübenAlle von den vorigen dieser Lande Fürsten und Regenten ertheilte Brief und Siegel, wie auch Pfandschafften und andere Fürstl. Verschreibungen stäts, vest undunverbrochen nach eines jeden Inhalt zu haltenAlle Privilegia und Fürstl. Begnadungen, Statuten, auch alt Herkommen undgute Gewonheiten zu confirmiren, zu bestättigen, was dagegen eingedrungen odereingerissen gäntzlich abzuschaffen, respectivè zu renoviren, und nach Billigkeit zuaugiren, auch die Gravamina auffs ehist der Ständen Ansuchen zu erledigenDa Wir beyde vor hauptsächtlicher Entscheidung dieser Successions-Sache widereinander ichtwas de Facto vornehmen würden, welches dan die Stände nicht ver-muthen noch hoffen wollen, sollen sie biß zu Unserer Reconciliation sampt und sondersihrer gethaner Hand Gelübte auch erlassen seyn.Jtem da jemand mit Gewalt wider diese Landen ichtwas attentiren würde, daßWir laut der Proposition äusserstem Vermögens mit Darsetzung Leibs, Guts undBluts dieselbe verthätigen, schützen und schirmen wollen.Jtem