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Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
Entstehung
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(29) Reg.Da Wir beyde der hauptsächlicher Entscheidung dieser Successions-Sach widereinander ichtwas de facto fürnehmen würden, welches doch Sie die Land=Ständennicht vermuthen noch hoffen, wollen sie biß zu Unserer Reconciliation samt und sonders ihrer gethanen Hand-Gelübd auch erlassen seynItem da jemand mit Gewalt wider diese Lande ichtwas attentiren würde, daßWir laut der Proposition äussersten Vermögens mit Darsetzung Leibs, Guts undBluts dieſelbige verthaͤtigen, ſchuͤtzen und ſchirmen wollenItem die Stände und Unterthanen samt und sonders für alle diesertwegen entstandene Ansprüch und Forderungen, wie die auch Nahmen haben mögen, zu verthätigenund schadloß zu halten, in was Herrn Lande solches auch geschehen möchteItem die Hoff-Haltung, Cantzley-Besetzung und andere Ampts=Bedienungendurch Landseßige Qualificirte und nicht Frembde eines jeden Stands=Gebühr undAmpts alten Herkommen nach zu besetzen.Daß auch die Stiffter, Clöster und alle andere Collegia ebener Gestalt durchLandsetzige besatzt, in Eile gehalten, und niemand in seinem Gewissen daselbst betrübtwerden möge.Letztlich, daß die löbliche alte der sämptlichen Landen Unionen unterhalten, undwas sonsten noch vor Erb=Huldigung diesen Landen zu Nutz und Bestem ferner inUnterthänigkeit möchte vorbracht und angedeutet werden, vorbehalten bleiben.Signatum Duißburg unter Unserer Subscription und fürgedrucktem Secrettetden 14. Julii Neuen Calenders Anno 1609.Locus SigilliLocus SigilliWolffgang Wilhelm, ꝛc.Ernst, ꝛc.deis zeer deis dees dees ders dees zedt zedt ders seer gedt heeft heeftREVERSGeben zu Düsseldorff Anno 1609.den 21. Julii.Jr von GOttes Gnaden Ernst, Marg=Graffe zu Brandenburg, inPreussen Hertzog, und von derselben Gnaden Wir Wolffgang WilhelmPfaltz Graffe bey Rhein, in Bayern Hertzog, als der Zeit Chur-Bran-denburgische und Pfaltz=Neuburgische Gewalthabere bekennen hiemit: Demnachneben den Löblichen Ständen des Fürstenthumbs Cleve, Grafschafft Marck undRavensberg, und der Herrschafft Ravenstein, auch eine ziemliche Anzahl der Güli-schen Ritterschafft, der mehrer Theil des Fürstenthums Berg löblicher Ritterschafft,undD 5