(28) R25REVERSDen Clevischen, Märckischen und RavensteinischenStänden, gegeben zu Duißberg den 14. JuliiAnno 1609.Jr von GOttes Gnaden Ernst, Marg=Graffe zu Brandenburg, inPreussen, rc. Hertzog, rc. Und von desselben Gnaden Wir WolfgangSWilhelm Pfaltz-Graffe bey Rhein, Hertzog zu Bayern, ꝛc. Als derZeit Chur=Brandenburgische und Pfaltz=Neuburgische Gewalthaber bekennen hie-mit, nachdem die löbliche Stände des Fürstenthums Cleve und der Grafschafft Marck,auch der Herrschafft Ravenstein Uns mit Handtgegebenen Trewen versprochen undzugesagt, daß sie sich an Statt Unserer Principalen den Hoch=Gebohrnen Fürstenund Fürstinnen, Herrn Johann Sigismunden Marg=Graffen und Churfürsten zuBrandenburg, in Preussen, ꝛc. Hertzogen, ꝛc. in ehlicher Vormundschafft S. L.geliebten Gemahlin, auch Frauen Anna Pfaltz=Gräffin bey Rhein, in Bayern, rc.Hertzogin, rc. mit schuldigem Gehorsam und Treuen submittiren, keinen Tertium,wer der auch seyn mag, annehmen, auch keinen auß Unseren oder Unserer PrincipalenMittel sich ad Partem anhängig machen, vielmehr aber Uns beyde an statt des rechtmäßigen Successoris vor ihren Lands=Fürsten und Herrn erkennen, biß daß einervon Unseren Principalen der rechte einige Successor dieser Lande erkläret werde, de-me sie alsdan nach äusserstem Vermögen beyspringen, an denselben allein sich halten,und solchem ferner gebührende Huldigung leisten sollen, daß Wir hingegen ihnen ver-sprochen, daß sie die Stände sich in allweg wollen vorbehalten haben, daß Wir dieKays. Maj. als Obristes Haupt der Christenheit und Lehn=Herrn vermög UnsererProposition zum unterthänigstem Respect halten, wie auch der Stände Allerhöchst-Hed. Maj. imgleichen keinem andern Prætendenten hierunter nicht præjudicirt ha-ben wollenDie Catholische Römische wie auch andere Christl Religion, wie so wohl im Röm.Reich als diesen Fürstenthumben und Grafschafft von der Marck, an einem jeden Orthin öffentlichem Gebrauch und Übung zu continuiren, zu manuteniren und zuzu-lassen, und darüber niemand in seinem Gewissen noch Exercitio zu turbiren, zumolestiren, noch zu betrüben.Alle von den vorigen dieser Land=Fürsten ertheilte Brief und Siegel, wie auchPfandtschafften und andere Fürstl. Verschreibungen stäts, fest und unverbrochennach eines jeden Inhalt zu haltenAlle Privilegia und Fürstl. Begnadungen zu confirmiren, zu bestättigen, undnach Billigkeit zu augiren, auch die Gravamina zu erledigen.D
Druckschrift
Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
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Seite
28
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