(27) λεθandern Verstand als dieselbe haben können; So dan daß der im Jahr 1647. den 8.Aprilis zwischen Jhrer Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg und des Herrn PfatzGraffen zu Neuburg Fürstl. Durchl. aufgerichter Vertrag und was darin in speciedes Kirchen und Religions-Exercitii halber abgehandlet und verglichen worden, se-cundum rectam Rationem, und dem klaren Buchstaben nach anders nit außge-deutet werden kan, als daß die Kirchen einem jeden Theil, deme dieselbe im Jahr 1609zugestanden, restituirt, daß Exercitium aber tam publicum quàm privatum extraEcclesias weiter nicht als an den Orthen, daselb im Jahr 1612. qualibet Anni partesich befunden hat, gelassen werden solle; Wie imgleichen daß des Herrn Pfaltz-Graf-fen zu Neuburg Fürstl. Durchl. dieses verglichener massen also vollenziehen zu lassenihres Theils jeder Zeit erbietig gewesen, auch bey so beharrlicher Difficultirung IhrerChurfürstl. Durchl. zu Brandenburg und Deroselben widriger Außlegung bemeltenVertrags daran nicht zu viel gethan haben, daß Ihro Fürstl. Durchl. nach erfolgtemGeneral Friedens-Schluß ihren Recurs zu der allgemeiner dem Instrumento Paciseinverleibter Regul des Jahrs 1624. um dermahleins auß diesen Sachen beständigzu kommen, nothwendig haben nehmen mitAls läß man die gantze ehrbahre Welt erkennen, bey welchem Theil der Mangel be-standen seye, daß das jenige, was zwischen beyden Chur= und Fürsten in mehr ange-zogenem letzterem Vertrag der Religion halber vergleichen, nicht ist vollzogen wordenund ob Ihre Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg um deswillen einige befügte Ursachgehabt, wieder die alte Catholische im Fürstenthum Cleve gesessene Geistliche mit soscharffen Decretis & Communicationibus zu verfahren, sondern ob sich nicht vielmehrvon Recht und Billigkeit wegen gebührt hätte, daß im Fall Se. Churfürstl. Durchl.einige beständige Rationes und Ursachen zu haben vermeynten, warum ihres Darfürhaltens der Augspurgischen und Reformirten Confessions-Exercitium nicht nachdem wörtlichen Inhalt des offt gedachten jüngsten Vergleichs vom 8. Aprilis des1647. Jahrs auf die Oerther, da dasselb sich im Jahr 1612 befunden, zu restringi-ren, oder aber auch warum Se. Churfürstl. Durchl. vermeynen wollen, daß des HerrnPfaltz=Graffen zu Neuburg Fürstl. Durchl. nicht zuläßig seye, diß Orths der Reguldeß Instrumenti Pacis sich zu behelffen, daß annoch darüber Se. Churfürstl. Durchlnicht Ihro selbst Recht sprechen, in propriâ Causa Judex & Executor seyn können,sondern daß sie solches durch zuläßige und ordentliche Mittel Rechtens, wie zwischenChur= und Fürstl. Persohnen im Heil. Röm. Reich herkommen ist, außzutragenund sich damit zu begnügen, unterdessen aber sich aller Thätlichkeit zu enthalten, vonRechts und Billigkeit wegen obligirt und schuldig seyen.RE-D2
Druckschrift
Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
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27
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