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Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
Entstehung
Seite
26
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Rey. (26) R.5gung der Geist= und Weltl. Hohen Obrigkeit ihre privilegirte Befreyung erhalten,und biß daher continuirt haben, dergleichen Exemptiones aber bemelte Bürgerliche,und ex sui Naturâ unfreye Häuser sich nicht anmassen können.Bevorab weil dardurch sowohl die realia als personalia Onera, so diesen Häuse-ren und deren Inquilims obligen, den übrigen Bürgeren und Einwöhneren in Städ-ten, Flecken und Dörfferen aufwachsen müsten; Derowegen dan auch des HerrnPfaltz=Graffen Fürstl. Durchl. jedesmahl es also gehalten, daß, wan in Dero ein-habenden Landen eine neue Kirch, Closter oder GOttes-Hauß auf einen Bürgerlichen Grund und Fundum erbauet worden, alsdan vor allen Dingen selbiger Stadt,Flecken oder Dorffs Einwohneren wegen der auf selbigem Grund stehenden Onerum& Præstationum annehmliche Erstattung und Begnügung hat geschehen müssen.Wan nun wegen solcher Predig Häuser an Orthen, da dieselbe zuläßig, eine gleich-mäßige Abfindung und Vergleich mit den Communitäten daselbst gemacht wird,seynd des Herrn Pfaltz=Graffens Fürstl. Durchl. solches zu verwehren nit gemeintund können ja sonsten solche Häuser, so doch auch zu dem Predigen und Glaubens-Exercitio nicht beständig, und in perpetuum wie der Catholischen Kirchen undGOttes=Häuser destinirt und dedicirt, sondern pro Libitu wider verändert werden,nicht melioris Conditionis quàm Catholicorum Templa & Monasteria seyn, undkan auch des Herrn Pfaltz=Graffens Fürstl. Durchl. und dem Bürgerlichen Magi-strat in Städt= und Flecken mit Raison nicht zugemuthet werden, dißfalls den Aug.spurgisch= und Reformirten Confessions-Verwandten ein mehrers zu indulgiren,als sie auch den allerarmsten Catholischen Geistlichen und Bettel=Ordens=Persohnen(welche, wie bemelt, wegen der Häuseren und Platzen, die sie de novo zu ihren Kir-chen, Clösteren und Gebäuen gebrauchen wollen, sie mit den Bürgermeisteren undVorstehern selbiger Orther der Laster halber vorher abfinden und vergleichen müssen)geſtatten und zulaſſenDieweil dan auß diesem allem erscheinet, wie sorgfältig die löbliche Vorfahren vo-rige Lands Fürsten und Regenten dieser Hertzogthumen und Grafschafften in publicis Tractatibus und in den so wohl mit der Röm. Kays. Maj. als ihrem Ober= undLehn-Herrn dieser Landen aufgerichten Verträgen als auch bey Außheyrathung ihrerToͤchter und in den daruͤber abgehandleten Ehe=Pacten per solennissimas stipulatio-nes, promissiones & in eorum haeredes transeuntes obligationes praecavirt ha-ben, daß diese Fürstenthumen und Grafschafften bey dem uralten wahren Cathol.Röm. Glauben und dessen Exercitio perpetuis Temporibus conservirt, darwiderkeine Neuerung eingeführt, noch den Cathol. Geist= und Weltlichen darin einigeTurbation, Molestation oder Eintragt zugefügt werden solte.Wie dan auch auß denhieroben deducirten beständigen Rationibus und Argumentis klärlich am Tage ist, daß die im Jahr 1609. den Land=Ständen heraußge-gebene Reversales auf obbemelte Ehe-Pacten fundirt und gewidmet seynd, auch keinenandern