25) ZeigFürsten in dem Kirchen= und Religions-Weesen in obgemeltem Vertrag des 1647.Jahrs verglichen ist, sein Verbleiben haben; So müste derselb dannoch alsdan beyseinem gefunden Verstand gelassen, und nach den klaren Worten und BuchstablichenInhalt (wie solches an Pfaltz=Graffischer Seithen hiebevorn jeder Zeit begehrt undgesucht worden) vollenzogen, oder aber wan beyde contrahirende Chur= und Fürstensich super lectu desselben nit vereinen könten, alsdan hätten solche differirende Opi-niones entweder von beyderseits erwehlten uninteressirten Arbitris (nach Inhalt derzwischen Chur=Brandenburg und Pfaltz=Neuburg diesertwegen vorher verglichenerConcordaten) oder aber den Reichs=Satzung= und Ordnungen gemäß vor allen Din-gen außgetragen werden sollenDa dan Sr. Churfürstl. Durchl. abermahlen keineswegs gebühren würde, desHerrn Pfaltz=Graffens Fürstl. Durchl. zu Annehmung ihrer Meynung durch Unter-drück= und Vertreibung der im Fürstenthum Cleve gesessener Cathol. Geistlichen (wel-che tanquam Tertu & Innocentes bey diesem Werck gantz nichts zu schaffen haben)zunöthigen und zutringen.In sonderlicher Erwegung, weilen notorium ist, und Se. Churfürstl. Durchl.zu Brandenburg selbst nicht verabreden können, daß ermelte Cathol. Geistl. ihre imFürstenthum Cleve einhabende Kirchen und darzu gehörige Renthen und Immunitä-ten nicht allein viele hundert Jahren nacheinander sine ulla Contradictione aut Inter-ruptione ruhiglich besessen, und noch possidiren und geniessen, sondern daß auch Se.Churfürstl. Durchl. so in Krafft der Preußischer Ehe=Pacten als auch obgemelter Re-versalen, und dan des jüngsten Friedens=Schluß (darin diser und anderer GeistlicherPossession, Recht und Gerechtigkeit de novo so starck confirmirt, stabiliirt und bekräfftigt worden) schuldig und obligirt seyn, dieselbe dabey contra quoscunqueTurbatores bester gestalt zu schützen und zu defendiren: Hingegen aber, daß anSeithen der Augspurgischer und Reformirten Confessions-Verwandten in denFürstenthumen Gülich und Berg, extra Ecclesias prætendirtes Exercitium erstauß dem neulich im Jahr 1609. ertheilten, hieroben zu mehrmahlen allegirten Re-versalen seinen Anfang gleichsam genommen hat, so ihnen doch à Parte Catholicorumniemahlen gestanden, sondern allzeit contradicirt und bestritten worden;Also daß es im Rechten eine unerhörte und zumahlen unzulässige Sach seyn würde,umb dieses zwarn prætendirten aber nie gestandenen Exercitu willen den ClevischenCathol. Geistlichen ihre Kirchen, Recht und Possession, so ihnen von keinem Menschencontrovertirt wird, welche auch mit diesen Differentien die geringste Gemeinschafftnicht haben, eigenthätlicher Weiß zu nehmen, und sie darab de facto zu verstossen.Imgleichen ist auch zwischen den uralten Catholischen Kirchen und Clösteren undden Bürgerlichen Häuseren, darin die Augspurgische und Reformirte ihrer Confes-sians-Exercitia halten, ein gar grosser Unterscheid; Sintemahl ermelte Kirchen undClöster von viel hundert Jahren her von den Gottseeligen Fundatoren mit Bewilli-gung
Druckschrift
Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
Entstehung
Seite
25
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten