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Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
Entstehung
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(24)nun viel hundert Jahren nacheinander continuä Serie eingehabter Kirchen und desCathol. Religions-Exercitii, auch Immunitäten und Freyheiten zu priviren, lästman einen jeden unpraeoccupirten Gemüths judicirenBevorab da Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg obgemelten Provisional-Vergleich so wohl bedächtlich und auf vorgangene gnugsame reiffe Deliberation mitDero Churfürstl. Hand=Schrifft und Siegel so starck und hoch verbündlich bekräfftigt; hernach auch das zu Münster aufgerichtes Instrumentum Pacis durch Derodaselbst anwesende Gesandten haben unterschreiben lassen; Und also alle demselbeneinverleibte Puncten, consequenter auch diese in Materia Religionis auf das Jahr1624. darin verordnete Regul nicht allein approbirt, acceptirt und angenommen,sondern auch eingelangtem Bericht nach solche Regul allbereit an unterschiedlichen Orthen würcklich haben einführen lassen, inmassen sich auch auf gemelte Regul einige gantze Gemeinden der Reformirten Confession in Fürstenthumb Gülich bey des HerrnPfaltz Graffen Fürstl. Durchl. in specie bezogen, und deren Observanz Unterthä-nigst gebetten habenDerowegen man dan an Catholischer Seithen nicht hat ermessen, noch sich einbil-den können, was doch Se. Churfürstl. Durchl für Fundament haben könten, siedeßfals der Disposition des von Ihro selbst placidirt= und ratifi cirten allgemeinenFriedens=Schluß in diesen Landen zu entbrechenEs haben zwarn Se. Churfürstl. in einem an Höchstgem. Herrn Pfaltz=GraffensFürstl. Durchl. abgangenem Schreiben vorwenden wollen, als wan vorgedachteRegula des Jahrs 1624. in Puncto Religionis, in Fällen und in den Landen, da an-dere Pacta vorhanden, keine statt haben solte.Es erscheinet aber ex lectione dicti Instrumenti Pacis gar ein anders, und daßdarin in Art. 5. Num. 12. Ves. Pacta autem, das gerade Contrarium disponirt,und mit klaren Worten außtrücklich verordnet seye, daß keine Pacta, TransactionesReversales & Conventiones, welche der Regul des Jahrs 1624. zuwider, hinführomehr gültig, sondern dieselbe gäntzlich cassirt, annullirt und aufgehoben seyn solten.Und im Fall Sr. Churfürstl Durchl. diesertwegen einiger Zweiffel beygewohnthätte, so könte doch hierüber die Declaration Seiner Churfürstl. Durchl. eben so wenig als dem Herrn Pfaltz-Graffen competiren, sondern müste den jenigen, qui legemhanc tulerunt (wiewohl dieselbe für sich selbsten so klar ist, daß sie keiner Interpreta-tion bedarff) gebühren, unterdessen aber werde Se. Churfürstl. Durchl. Dero be-wohnendem hohen Verstand nach selbst gnädigst und vernünfftig ermessen, daß Deroselben nicht zustehen wolle, durch dergleichen harte Proceduren die Execution anteejusmodi Declarationem selbst an Hand zu nehmenUnd gesetzt, es gehöre dieser Punct nicht unter die obgemelte Regul des InstrumentiPacis, sondern es müste dießfalls bey dem jenigen, was zwischen beyder Chur= undFürſter