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Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
Entstehung
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(23) Reg.Nachdem aber oft Höchstgemelte Se. Churfürstl. Durchl. sich auch darzu nicht al-lein nicht haben verstehen wollen, sondern vielmehr darauf alsobald allen Cathol. Stiff-teren, Collegien, Clösteren, Pfarreren, auch anderen Geistlichen und Ordens-Per-sonen des Fürstenthumbs Cleve mit Intimirung sehr scharpffer schrifftlicher Commi-nationen und Decreten haben ansagen und verkünden lassen: "Im Fall sie bey desHerrn Pfaltz=Graffens zu Neuburg Fürstl. Durchl. die vollkommentliche Restitu-tion aller und jeden, seith dem Jahr 1614. in den Fürstentbumben Gülich undBerg zerstörter Reformirter Gemeinden, vor dem jüngst verflossenen Heil. Christ-Fest nicht zuwege bringen und verschaffen würden, daß alsdan ebener Gestalt wi-der sie Clevische Catholische Geistliche verfahren werden solte."Item, da auch nicht alle Häuser, darin Reformirte in obgemelten Fürstenthumben Gülich und Berg ihre Predigen halten, und die sie sonsten gebrauchen, von allenServis, Wachten, Contributionen, Steuren und dergleichen Bürgerlichen Lasten besetzet würden, daß alsdan und umb deßwillen auch alle Tempel und Kirchenwelche sie zu ihrem öffentlichen GOttes-Dienst gebrauchen, wie imgleichen die Be-hausungen, darin Sie wohnen, so lang als sie bey Höchstgemelten Herrn Pfaltz-Graffen zu Neuburg die obangedeute Befreyung der Augspurgischen und Refor-mirter Predig=Häuser und Wohnungen nicht erhalten, ebener massen mit ServisWachten, Steur, Contributionen und anderen Bürgerlichen Lasten belagt wer-den solten, ꝛc.So seynd des Herrn Pfaltz=Graffen Fürstl. Durchl. bey so starcker ZunöthigungBetröhung und Betrangung der Cathol. Geistlichen desto mehr verursacht, und gleichsamb angetrieben worden, damit das Religions-Weesen in diesen Landen dermahleneins auf einen beständigen Fuß gerichtet, und so wohl die Geist= als Weltliche fürdergleichen Trangsalen fürs künfftig gesichert werden möchten, ihren Recurs zu der inobgemeltem Instrumento Pacis gemachter Regul des Jahrs 1624. zu nehmen und zubegehren, daß juxta dictam Pragmaticam Sanctionem in diesen Fürstenthumbenund Landen in Puncto Religionis alles in solchen Stand gesetzt werde.Ob aber Se. Churfürstl. Durchl. umb deßwillen, daß Deroselben des HerrnPfaltz=Grafens Fürstl. Durchl. anfänglich gleichsamb die Willkühr gegeben das Re-ligions-Weesen in obgemelten Fürstenthumben und Grafschafften entweder nachdem allgemeinen Friedens=Schluß, oder nach Jnhalt des zwischen beyden Ihren Chur-und Fürstl. Durchl.Durchl, aufgerichten Vertrag zu richten, und vollenziehen zulassen befügte Ursach gehabt, den in dem Fürstenthumb Cleve gesessenen Geistlichen,welche wan schon bey Höchstermeltem Herrn Pfaltz=Graffen dießfalls einige Mot:oder Mangel entstanden wäre (wie doch mit Bestand nicht gesagt noch erwiesen wer-den kan) daran ja nicht schuldig wären, und derowegen dessen auch billig nicht zu entSelten hätten, dergestalt mit so scharffen Betröhungen zuzusetzen, und dieselbe ihrernun