Druckschrift 
Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
Entstehung
Seite
22
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

(22)Dieses alles ob es wohl ipsa meridianâ luce clarius, und ein jedweder daraußgleichsam mit Fingeren greiffen kan, daß offt angezogener Vertrag auch in diesemReligions-Punct obdeducirter massen und anders nicht verstanden noch außgelegtwerden kan und muß; und dan deß Herrn Pfaltz=Graffen Fürstl. Durchl. sich auchjeder Zeit erbotten, alle Kirchen in dem Fürstenthumb Gülich und Berg den Augspur-schen und Reformirten zu lassen, und respectivè zu restituiren, welche denselben imJahr 1609. beweißlich zugestanden, also auch das Exercitium tam publicum quamprivatum selbiger Confession extra Ecclesias an den Orthen, da sie es im Jahr 1612.gehabt, zu gestatten, wan nur an Chur=Brandenburgischer Seithen mit Restitutionder Kirchen, GOttes=Häuser, Geistl. Beneficien und deren Einkommen, also auchmit Abschaffung der Uncatholischen Exercitii im Fürstenthumb Cleve und GrafschafftMarck, an den Orthen, da es Anno 1612. nicht gewesen, dem obgemeltem Vertragund wegen der Grafschafft Ravensberg dem Neben=Recess ein Gnügen geleistet würde.Jumassen dan Ihre Fürstl. Durchl. des Herrn Chur=Fürstl. Durchl. umb Vol-lenziehung dieses verglichenen Werks zu mehrmahlen nicht allein schrifftlich, sondernauch durch Dero nacher Cleve abgeordnete Räthe mündlich haben ersuchen lassenWeil jedoch solch des Herrn Pfaltz=Graffens Erbieten und respectivè billigmäßi-ges Begehren nit hat verfangen wollen, sondern Se. Churfürstl. Durchl. zu Bran-denburg auf obgemelten Reversalen und Deroselben obgedachter einseitiger irrigerAußlegung immer zu beständen seynd.Unterdessen aber die zu Münster und Oßnabrück so lang geführte mühesambe Frie-dens Tractaten zum Schluß gerathen, darüber ein Instrumentum Pacis zwischen derKays. Majest. und der außländischen Cronen Herren Plenipotentiariis aufgericht,auch von denselben und vieler Reichs=Ständt anwesenden, in specie auch Ihrer Chur-fürstl. Durchl. zu Brandenburg Gesandten unterschrieben, und darin des Religions-Geesens halber, im Röm. Reich Teutscher Nation, ein gewisse Verordnung und Re-gul, cum annihilatione & cassatione omnium isti Regulae contrariorum Pacto-rum, Reversalium & Transactionum gemacht worden; So hat des Herrn Pfaltz-Graffens Fürstl. Durchl. sich solchem nach gegen Höchstgemelte Seine Churfürstl.Durchl. anfänglich und zwarn etliche mahlen dahin erklärt, ob zwarn Ihre FürstlDurchl. wohl befügt wären, sich dieser allgemeiner Reichs=Verordnung, so viel dasBergisch=und zugehörigen Landen betrifft,Religions-Weesen in den Gülich=Clevis-alsobald nach beschlossenem Frieden zu gebrauchen, daß dieselbe doch einen Weeg wieden andern noch erbietig wären, den jüngst mit Sr. Churfürstl. Durchl. aufgerichtenVertag, auch in hoc Religionis Puncto die verglichene 10. Jahr über dem buchstäb-lichen Inhalt nach (wan Se. Churfürstl Durchl. dergleichen thuen würden) zu vollenziehen, dabey doch Se. Churfürstl. Durchl. nit würden difficultiren, daß nachVerfliessung der 10. Jahr die Kirchen=Sachen und Exercitia nach dem Jahr 1624.vermög des Friedens=Schluß solten gestelt werden.Nachdem