(20)Haͤuser und deren Einkommen halber im Jahr 1609. aber wegendes Exercitiausser den Kirchen in den Stand, darin es Anno 1612.sich befunden hat, gerichtet werdeSollen nun diese beyde Jahren der Fuß und Richtschnur seyn, so kan es gewißlichder von den Chur=Brandenburgischen auß den Reversalen gezogener irriger Verstandund Interpretation (daß nemblich utriusque Religionis Exercitium indifferentenubivis locorum müste permittirt werden) nit seyn, cùm unius inclusio sit alterius exclusio.Und wan es wegen des Exercitii tam publici quàm privati extra Ecclesiasin den Stand (uti Verba formalia Contractûs sonant) gesetzt undgelassen werden solte, wie es sich deßhalben allenthalben in Anno1612. qualibet Anni Parte befunden hatSo erfolgt nothwendig, daß alsdan solch Exercitium nicht an allen Orthen, sondern allein in illis Locis, da es in bemeltem Jahr 1612. gewesen, und weiter nicht zugelassen werden sollt, sonsten wäre es nit allenthalben, uti vult Contractus, derselbStandt, wie er Anno 1612. gewesen (weil unwidersprechlich ist, daß in selbigem Jahrdaß Augspurgisch und Reformirtes Exercitium nicht an allen, sondern nur in etlichenOrthen in Uſu geweſen) ſondern es würde gantz ein ander Status, turbatus nimirummixtus & planè confusus, contra mentem contrahentium, & ipsissima conven-tionis Verba seyn.Und kan diese Chur=Brandenburgische Meynung diß Orths eben so wenig Funda-ment haben, als mit Bestand gesagt werden kan, daß obwohl in dem zu Munster undOßnabrück beschlossenem Instrumento Pacis das Religions-Weesen im Röm. Reichauf den Standt deß Jahrs 1624. gerichtet worden, dannoch die Ständt des Reichssolcher Regul unerachtet schuldig seyn solten, in ihren Landen an einem jeden Orth alleim Röm Reich zugelassene Christl. Lehr und Religionen und deren Exercitium tampublicum quàm privatum extra Ecclesias simul, conjunctim & promiscuè zu ge-statten, oder aber, daß umb deßwillen, da in gemeltem Frieden=Schluß den mediatUnterthanen, welche eine andere Religion, als welcher deroselben Dominus Terri-torialis zugethan ist, im Jahr 1624. in öffentlichem Gebrauch und Übung gehabt, zugelassen wird, solch Exercitium auch fürters zu behalten, denselben darumb auch freystehen solle, dasselb Exercitium auch noch ferner und an allen Orthen selbigen Lands,da Sie solches im Jahr 1624. nit hergebracht, pro Libitu einzuführen.Und wan ein solches der Chur-Brandenburgischer Intention nach in diesen Landenadmittirt werden, die Reversales das Fundament des letzten Vertrags in hoc Reli-gionis Puncto seyn; dieselbe aber auf eine indifferent und Universal-Zulassung aller Christlichen Confessionen verstanden werden solten; Warumb seynd dan demVertrag
Druckschrift
Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
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