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Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
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19
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(19)klar seynd, u. gar nit zu præsumiren ist / quod in ejusmodi Contractibus inter Prin-cipes Imperii & sanguine junctos hona fide initis aliter cogitatum fuerit, quàmà contrahentibus ore, linguâ & calamo disertissimis verbis prolatum, scriptum& expressum invenitur.So seynd jedoch Seine Churfürstl. Durchl. praedictis omnibus non attentis necconsideratis auf Ihrer Meynung bestanden, und haben des Herrn Pfaltz GraffenFürstl. Durchl. durch ihr so vielfältig und oft wiederholtes freundliches Ansuchen Se.Churfürstl. Durchl. dahin nit disponiren können, daß in hoc Religionis Puncto die-ser Vertrag seinem klaren buchstäblichen Jnhalt nach (darzu des Herrn Pfaltz Graf-fens Fürstl. Durchl. sich so vielmahl erbotten) würcklich wäre vollenzogen worden, un-erachtet daß in mehr gedachtem Vertrag mit keinem Wort erfindlich ist, daß des HerrnChur=Fürsten Meynung nach die Reversales für den Fuß und Fundament dieses Ver-gleichs zu halten, sondern vielmehr das Contrarium, daß nemblich es auf den Fuß,und in den Stand, wie es der Kirchen halben im Jahr 1609 gewesen, aber wegen desExercitii halben ausser der Kirchen, wie es sich im Jahr 1612. befunden hat, gerich-tet werden solte, clarissimis Verbis disponirt und verordnet worden. Welche Wortund deren Sensus & Significatio so teutsch, lauter und klar seynd, daß zu verwun-deren ist, daß Leuth gefunden werden, welche ponderatis omnibus supradictis &infrà positis Rationibus & rerum circumstantiis keinen Schew tragen Sr. Chur-fürstl. Durchl. eine so widrige contra Sensum & Tenorem Pactorum, & contraipsissimam rei gestae Notorietatem streitende Opinion und Explication zu per-suadiren.Dan wan der Chur=Brandenburgischer Meynung nach gemelte Reversales proFundamento dieses letzten Vertrags gehalten, und nach ihrer Außlegung in Krafftderselben das Exercitium Catholischer Religion, so dan der Augspurgischen und Re-formirten Confession an allen und jeden Orthen dieser Landen promiscuè vel simul& conjunctim solte gestattet werden, so hätte ja solches in dem Vertrag klar und auß-trücklich exprimirt werden müssen.Gleichwie aber des Herrn Pfaltz-Graffens Fürstl. Durchleucht niemahlen inSinn kommen, der Catholischen Religion ein solch unwiederbringliches Nachtheilzuziehen, so auch zu Abbruch vielgemelter Ehe=Pacten zu thun in Ihrer Fürstl.Durchl. Macht nicht gestanden, also ist auch davon kein Wort gedacht worden,noch das geringste Jota im zu Vertrag findenSondern vielmehr unlaugbar wahr, und wird mit reinem Gewissen nimmer ver-abredt werden können, daß gleichwie es die klare teutsche Wort des Contracts mit-bringen, also auch beyder contrahirender Theil Will, Meynung und Intention ge-wesen seye, daß das Kirchen= und Religions-Weesen in diesen Landen auf den Fuß(nota sunt Verba Contractus) wie es der Kirchen und GOttes-C2Häuser