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Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
Entstehung
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(13) SeerNachdem jedoch solches alles bey denselben nicht hat verfangen, und sie nicht alleindie incarcerirte unschuldige Cathol. Geistlichen nit haben loß lassen wollen, sondernnoch darzu einen Weg wie den anderen den noch übrigen Pastoren und Seel=Sor-geren und ihren Pfächteren in bemelten beyden Fürstenthumben Gülich und Bekl.dergestalt durch ihre scharffe Militar-Pressuren zugesetzt, daß sich deren keiner wederin Dörfferen und Flecken noch in den Städten ohne höchste Gefahr seiner Persohn,auch Haab und Güteren hat auffhalten dörffen, sondern der meiste Theil der Pfarre-ren, sonderlich im Fürstenthumb Berg ihre Kirchen und ihnen von GOtt anbefohlenePfarr=Kinder, auch Häusser und Wohnungen verlassen, und in frembde Oerther sichverstecken, in Exilio kümmerlich auffhalten, und so wohl dieselbe als zuvorderst desHerrn Pfaltz=Graffen Fürstl. Durchl. mit betrübten Augen und Hertzen zusehen, ley-den und vernehmen müssen, daß unterdessen nit allein gantze Gemeinde so lange Zeitdes GOttes=Diensts, Lehr und Predigen, so dan des Gebrauchs der Heil. Sacramenten beraubt bleiben, sondern daß auch viele unschüldige Kinder ohne die H. Tauff,wie auch viele Agonizirende ohne einigen Geistl. Trost und Seelen=Speiß hinsterben,und besorglich deren nit wenig an ihrem ewigen Heyl und Seeligkeit grosse Gefahr undMangel haben außstehen müssen;So hat endlich höchst gemelter Herr Pfaltz=Graff als ein sorgfältiger Land=Fürstund Vatter seiner so hoch betrangter Geist- und Weltlicher Eingesessener und Unterthanen zu Abwendung Deroselben ferneren, zeitlichen und ewigen Verderbens, unddamit auch aller ungleicher Verstand und Außlegung der Reversalen (wiewohl in deren vero Sensu & Intellectu ein jeder unpræoccupirten Gemüths, ex supra positisRationibus, den Catholischen den Beyfall geben muß) auß dem Weeg geraumbtwürde, unter Dato 8. Aprilis des 1647. Jahrs, mit des jetzigen Herrn Churfürstenzu Brandenburg Churfürstl. Durchl. zu seyn, deß Herrn Pfaltz=Graffen FürstlDurchl. cum plenissimâ Potestate abgeschickten Gesandten, Geheimen Rath undund Ober-Cämmerern N. von Burgstorff / so wohl wegen Regier= und Geniessungder Fürstenthumben Gülich, Cleve, Berg und zugehörigen Graf= und Herrschafftenals auch des Kirchen- und Religions-Weesens halber einen Provisional-Vertrag(welcher auch folgends von beyden Chur= und Fürsten selbst wohlbedächtlich ratificirt,und mit Chur= und Fürstl. Händ und Siegelen bekräfftiget worden) aufgerichtet, da-rin, beyderseits dergestalt paciscirt, und verglichen worden, daß das Religions-Wee-sen in obgemelten Fürstenthumben und Grafschafften auf nachfolgenden Fuß gerichtetwerden solle; Daß nemblich die jenige Kirchen und GOttes-Haͤu-ser zusamt denen darzu gehörigen Proventibus und Einkommen /dem jenigen Theil restituirt werden sollen, welchem dieselbe in An.1609. zu Zeit der aufgerichten Reversalen zugestanden, aber wegendes Exercitii Religionis tam publici quàm privati (darunter dochB 3die