N5 (12) N5schen Vertrag, Ehe=Pactis, wie auch den Rechten und gesunden Verstand der in Anno1609. heraußgegebener Reversalen gemäß gewesen, und dannenhero man auch anSeithen Chur=Brandenburg keine befügte Ursach gehabt, demselben zu contrariiren)biß endlich und vermuthlich auf einständiges Unterbauen etlicher Chur-Brandenbur-scher Räthe und Bedienten die Herren Staaten der vereinigten Niederländischen Pro-pintzien (welche doch bey diesem Werck keineswegs interessirt gewesen, utpote qui-bus ex dictis Pactis vel Reversalibus nullum omnino Jus nec Interesse competit,cum ipsi in iisdem neque ut partes contrahentes, neque etiam ut Socii aut Sub-diti comprehensi sint, viel weniger daß denselben, uti Extraneis, über freye Reichs-Fürsten Dero Unterthanen einige Cognition oder Execution gebühre) ohne einigeDes Herrn Pfaltz=Graffens Fürstl. Durchl. jemahlen beschehener Nomination derjenigen, welche dieserhalb bey ihnen geklagt hätten, nach Communication deren we-gen eingewendter Klag=Schrifften, die Catholische Pfarr=Herrn, auch andere Geistliche und Ordens=Persohnen in beyden Fürstenthumben Guͤlich und Be. d. quamvistertiis & omnino innocentibus, hefftig zuzusetzen angefangen, und deren viel subPrætextu Retorsionio durch ihre Gubernatores und Commendanten der negst ge-legener Guarnisounen in die Städte Rheinberck und Orsoy gefänglich haben hin-schleiffen, auch Deroselben und anderer Geistlichen (deren Persohnen sie nit mächtigseyn können) Pfächtere, Pferdt und Viehe mit Gewalt auß Ihrer Fürstl. Durchl.Landen von dem Reichs=Bodem wegholen, Pferd und Viehe de Facto verkauffenund distrahiren, die arme gefangene Geistlichen aber, in schmählicher Verhafftungbiß in vier und fünff gantzer Jahr und so lang aufhalten lassen, daß deren auch etlichepræ Squallore, Miseriâ & Inediâ das Leben in ipsis Carceribus etendiglich habeneinbüssen müssen.Und obwohl des Herrn Pfaltz=Graffen Fürstl. Durchl. so wohl durch viele beweg-liche Schreiben, als auch unterschiedliche Abordnung Dero Räthe, wohlgemel. HerrnStaaten diß ihr unnachbahrliches Procedere mit Remonstrierung obgedachter wah-ren Beschaffenheit zu mehrmahlen haben zu Gemüth führen, und dieselbe um Abstel-lung solcher unbefügter Zunöthigung und Verfolgung einständig ersuchen lassen; Wieimgleichen auch der Herren Chur=Fürsten zu Mayntz, Cöllen und in Bayern, Chur-fürstl. Fürstl. Fürstl. Gn. und Durchl. Durchl. auß Special allergnädigstem Be-fecht der Röm. Kayserl. Majestät derentwegen eine sonderbahre Schickung zu ihnennach dem Haage gethan, und dan endlich auf der sämptlicher Catholischer Churfür-sten und Ständ bey den allgemeinen Friedens=Tractaten zu Münster versamblete Rä-the, Bottschafften und Gesandten sich dieserhalb gleicher Gestalt bey wohlgemelterHerren Staaten daselbsten anwesenden Gevollmächtigten Legatis eifferig interpo-nirt, um Erledigung der unschuldiger gefangener Geistlicher, und dan um die künfftigeUnterlassung dieser und dergleichen der zwischen dem Röm. Reich und ihnen den Her-ren Staaten auffgerichten Neutralität directe zuwider lauffenden Attentaten undNachEingriff mehr als einmahl instantissimè haben ansuchen lassen.
Druckschrift
Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
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