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Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
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(14) Rgdie Kirchen und GOttes-Häuser nebens denen darzu gehörigenEinkommsten nicht sollen verstanden, sondern es deßhalb alsowie jetzt gemelt, gehalten werden, und sich die jenige, denen dieKirchen nicht gehörig, nicht in dieselbe eintringen, noch ein Theildem andern in seinem GOttes-Dienst Jrr machen solle) es in denStand gesetzt und gelassen werde / wie es sich deßhalben allenthal-ben in Anno 1612. qualibet Anni Parte befunden hat, welche Ver-anlassung dan in diesem Religions-Punct auf 10. Jahr gültig seyn,doch 1. Jahr vor Ablauff dieses Decennii solchen Puncts halberanderwerte Handlung gepflogen, und gütlicher Vergleich getrof-fen werden, indessen aber und stante Commissione von keinemetwas innovirt, sondern alles in den Stand, wie hievor befindlichist, gelassen werden solleAls nun Jhre Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg folgends in Octobri selbigen1647. Jahrs Dero Geheimen Rath Doctor Portman unterschiedlicher Sachen hal-ber zu offt höchst=gemeltem Herrn Pfaltz=Graffens Fürstl. Durchl. geschickt, hat der-selb Krafft von Sr. Churfürstl. Durchl. habenden gnädigsten Befelchs, so münd=alsschrifftlich, umb Zusammenschickung beyderseits Räthe in die Stadt Duisburg, da-mit der obgedachter Religions-Punct verglichener Massen auch ad Effectum ge-bracht würde, sonderbahre Erinnerung und Ansuchung gethan, auf welche Seine desHerrn Pfaltz=Graffens Fürstl. Durchl. sich unter Dato zwantzigsten gemelten Monaths Octobris dieser Gestalt hinwieder erkläret: Was sonsten zum dritten den Punctum Exercitii Religionis publici & privati, und was deßwegen zwischen beyden Chur= und Fürstl. Durchl. Durchl. verglicherist, betrifft, da haben Ihre Fürstl. Durchl. gern verstanden, daß auch Sr. Chur-fürstl. Durchl. ihres Theils erbietig und willig, an der veranlaster Commission" ehist einen Anfang zu machen zu lassen, und gleichwie Ihrer Fürstl. Durchl sehrlieb und angenehm, auch für hoch nöthig halten, daß dieß Werck möglichst befördertwerde, also lassen Dieselbe sich auch gefallen, daß des Herrn Gesandten Vorschlaggemäß etwan 8. Tage nach Martini nechstkünfftig beyderseits Räthe in der StadtDuisburg zusammen geschickt werden. Daß aber alle Gravati auß den Fürstenthumben Gülich, Cleve und Berg, und Grafschafften Marck und Ravensberg,nach benennter Stadt Duisburg erfordert werden solten, solches würde Jhre Fürstl. Durchl. Ermessens nit allein viel Zeit Versaumnüß kosten, und andere Ungelegen-heit bey diesen gefährlich und beschwärlichen Zeiten verursachen, sondern auch besorglich den Sachen wenig geholffen werden. Indeme Sie dieselbe ein und an-dern Orths etwa also besin den mögten, daß nit allein die jenigen, welche sich pro Gravatis & partibus darstellen, sondern auch andere über der Sachen gründlicheund