(11) ReisDannenhero auß diesem klärlich scheinet und abzunehmen ist, daß mehr gemelte Re-versales anders als offt gedachte Ehe=Pacten (als Deroselben vornehmstes Funda-ment) nicht außgelegt und verstanden werden können; In den Ehe=Pacten aber sowohl als dem dardurch abermahlen bekräfftigten Vendloischen Vertrag und daringethanen so theuren Versprechen die Einführung aller anderer dem wahren Catholi-schen, Apostolischen und Römischen Glauben widerstrebende Lehr als eine Neue-rung, Abbruch und Verminderung der Catholischen Freyheit, altHerkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeit, rc. höchlichverbotten, und nicht zuläßig seye.Noch weniger aber seynd die stipulirte Land=Ständ intentionirt oder bemächtigengewesen wider den klaren Jnhalt gemelter Ehe=Pacten, und zu höchstem Præjuditz desnicht ihnen allein, sondern den gesambten Fürstenthumben und Landen, und den Ein-gesessenen Geist= und Weltlichen darin acquirirten oder vielmehr des schon vorher ge-habten und von vielen Sæculis hergebrachten Juris etwas einzuwilligen, und zu belie-ben; Cùm illis tanquam Sæcularibus & Laicis, Subditis etiam & non Dominis,quibus ne in Plebeios quidem harum Provinciarum, multò minus in Ecclesiasticos, Praelatos & Pastores, ne dum in ipsam Religionem ullum competit invi-tis & reluctantibus obtrudentâ, nulla vis sit aut potestas.Derowegen dan wider die oben vermelte von beyden Herren Fürstl. Gewalthabe-ren eingeführte Neuerung so wohl Ihre Churfürstl. Durchl. zu Cöllen, tanquamOrdinarius, als durchgehends und ins gemein die Prælaten, Dechani, Parochi undandere Geistliche, auch gantze Communitäten und deren Weltliche Vorstehere inStädten, Flecken u. Dörfferen viele ganz bewegliche Klagen, Beschwärnüß u. öffentliche Protestationes und Contradictiones münd= und schrifftlich bey den Fürstl. Cantzeleyen und sonsten hin und wieder nach und nach eingewendet, auch diesem neuerlichenVornehmen und Turbationen etlicher Orthen mit thätlicher Abweisung der Prædicanten, Versperrung ihrer Predig=Häuser und sonsten in andere Wege, so gut sie ver-mögt, sich opponirt, und widersetzt haben, wie darüber bey der Cantzeleyen zu Düs-seldorff, auch durchs Land hin und wieder gnugsame Nachrichtungen noch vorhandenund zu finden seynd.Welche der Catholischen Beschwer und Klagen so lang continuirt haben, bishöchstged. Herrn Pfaltz=Graffen Fürstl. Durchl. auß sonderbahren Gnaden Gttes durch Erleuchtung des Heil. Geistes dem Schooß der allgemeinen CatholischenKirchen einverleibt worden, da dan Se. Fürstl. Durchl. die obangezogene den Catho-lischen wider die obgedachte Ehe Pacta und Reversales, vornemblich in den Fürstenthumben Gülich und Berg, und an etlichen Orthen der Graffschafften Marck undRavensberg zugefügte Eintrachten, Turbationes und Beschwärnüß nach und nachin denen Orthen, die Se. Fürstl. Durchl. zu regieren gehabt, wiederum abgestelt habenDabey es auch so lang sein Verbleiben gehabt (weilen höchst gemelten Herrn Pfaltz-Graffens Fürstl. Durchl. dißfals nichts vorgenohmen, als was obgemelt. Vendloi-schenB 1
Druckschrift
Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
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11
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