(10)Und aber hernacher ihme ein ander gantz widriger, welcher an selbigem Orth nicht alleineinige Possession, Recht und Befugnuß niemahlen gehabt, sondern auch priori Do-mino & legitimo Possessori allerhand Eintrage und Abbruch zu thuen unterstehenwurde, an die Seithe gesetzt, und eidem par Jus, Possessio & Potestas in eodemloco attribuirt, oder aber wan demselben auch nur allein über die jenige Unterthanen und Eingesessene, welche in ejusmodi Ditione & Districtu sich der Jurisdictionprimævi Domini seu Possessoris entziehen, oder doch etwa auß anderer Herren Ge-bieth sich daselbst niederschlagen wolten, seine Jurisdiction zu exerciren solte zugelassen und erlaubt werden, ob nit ein solcher prior legitimus Dominus, & antiquiorverus & titulatus Possessor nach Verordnung aller Geist= und Weltlichen Rechtengrossen Fug und Ursach hätte, wider einen solchen neuen Intrusum ejusque Authorem de manifestissimo Spolio, enormissimis Attentatis, illicitâ Turbatione,Molestatione, Injustitiâ & gravissimis Injuriis sich aufs allerhöchst zu beklagenUnd gleich wie solches niemand, welcher gesunder Vernunfft und Verstands ist / inAbred stellen kan: Also wird auch in præsenti Hypothesi keiner, welcher nur ohnePassion und Affecten davon judiciren will, verneinen können, wan an den Orthen,da die Catholische Archi-Diaconi, Decani, Parochi, caeteríque EcclesiarumCommunitatum & animarum veri & legitimi, ab Episcopis & Ordinariis suisa Deo potestatem hacentibus missi, & rite instituti Rectores & Pastores ihr GeistlJurisdiction, Ampt, Lehr, Predig und Pastoralia Munera & Officia allein und insolà Orthodoxâ Fide exercirt, auch die Pfarrliche Jura und Emolumenta herge-bracht haben, und dessen dergestalt von etlichen hundert Jahren hero intitulatä, quietilegitimâ, verâ, reali & actuali Possessione gewesen, denselben ein ander, so in Fide,Doctrinâ & Motibus ihr abgesagter Adversarius ist, welcher auch die ihnen an= unduntergehörige Pfarr-Genossen, und von GOtt und der Geistl. Obrigkeit denselbenanbefehlene Schäflein abwendig und irr zu machen, dieselbe an sich zu ziehen, auchsonsten in andere Wege sie zu behinderen, und zu beeinträchtigen unterstehen wurde,wan er schon auch sein Officium weiter nicht als über die Abtrinnige und von aussenEinschleichende exerciren wolte, daß dannoch nicht eo ipso so wohl obgemelten Ca-tholischen Prælaten und Pastoren als den Unterthanen selbst an ihrer hergebrachter,und so wohl in vorgemelten Ehe=Pactis als Reversalibus so starck confirmirter Ge-rechtigkeit, Exercitio, alten Herkommen, Freyheit, Observantz undGewonheit ein grosser Abbruch, Neuerung und Eintracht zuge-fügt werde, und daß dieses nicht für eine offenbahre Newerung, Turbation, Mo-lestation und Betrübung der Catholischen (welchen doch wieder solche Beschwer inofft angezogenen Ehe=Pactis und in ipsis Reversalibus so starcke Versprech= und Ver-tröstung gegeben worden) zu halten / und derentwegen auch billig keineswegs zu getrö-sten seyDannen
Druckschrift
Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
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