N (7) ⁴Ableben und bey Deroselben Schwachsinnigkeit die Lutherisch Lehr eingeschlichen)allein in offenem Schwang, Ubung und Gebrauch gewesen; Wie imgleichen zuunwiederbringlichen Abbruch so wohl der eingesessener Catholischer Geistlichen undihrer hergebrachter Parochial- und anderer Geistl. Jurisdiction, Recht und Ge-rechtigkeit, als auch der sambtlicher Catholischer Unterthanen nothwendig gerei-chen müſte.Also ist auch so wohl beyder Herrn Promittenten als der stipulirenden Land-Ständ Will nicht gewesen, noch in ihrer Macht gestanden, den Catholischen Landen und deren eingesessenen Geist= und Weltlichen Stand Personen ein so grossesPræjuditium zuzufügen, und dieselbe in ihren privative und alleinig hergebrach-ten Glaubens und Kirchen=Jure, Possessione & Exercitio mit Obtrudirung undCumulirung neuer Lehren und Glauben, an den Orthen, da die Catholische Religion biß daher allein gewesen, zu turbiren oder zu beschwerenDann so viel utriusque Domini promittentis Willen und Intention belangenthut, da hat des Herrn Pfaltz=Graffen Wolffgang Wilhelms Fürstl. Durchl. (alswelche de propria Voluntate & Intentione am besten haben testificiren könnensich zu mehrmahlen außdrücklich erklärt, werden auch versehentlich dasselb nachmahlen bey Fürstl. wahren Worten zu bedauren nicht difficultiren, daß ob zwarn IhrerFürstl. Durchl. der Zeit (als Sie neben Weyland Marggraffen Ernsten zu Brandenburg, dieser Gülischen, Clevischen, auch zugehörigen Fürstenthumb und Graf-schafften, Land Ständen die Reversales hinauß gegeben) der Augspurgischen Confession noch zugethan gewesen, und Sie dahero gewünschet, daß Sie bono Modoihren Glauben auch in diesen Landen ferner fortpflantzen möchten: Auch an etlicherOrthen solche ihre Confession (als Sie gesehen, daß an Chur=Brandenburgi-scher Seithen mit Einführung der Reformirten Lehr und Predigen der erste Anfanggemacht, und sie davon nicht zu bringen gewesen) haben predigen lassen; Dieselbe dannoch nicht darfür gehalten habe / daß solche Dero Verordnung in den Rever-salen fundiret, oder auch die Reversales dahin zu verstehen seyen, daß der Augspurgischer und Reformirter Confessionis Exercitium an mehr Orthen, als wedasselb der Zeit in Usu gewesen, in Præjudicium Catholicorum eingeführt werdensolte oder könte, sonderen daß das jenige, was Ihre Fürstl. Durchl. dergestalt mitAnstellung der Lutherischen Predig verordnet, fürnemblich wegen obged. Bran-denburgischen Verfahrens quasi per modum Repressaliorum, und damit die Re-formirte nicht zu weit fortbrechen und überhand nehmen, verordnet haben.Wann man auch die klare teutsche Wort obgem. Reversalen betrachtet, so hatman billig darfür zu halten, daß des Herrn Marggraffen Ernsten zu BrandenburgFürstl. Gn. gleichfalls keine andere Meynung gehabt habe, als daß die Catholischealler Orthen bey ihrem Kirchen-Exercitio ruhig und allein gelassen werden solten,weil dieselbe neben hoch ermelten Herrn Pfaltz-Graffen in bemelten Reversalibus sokräfftig versprochen haben; Daß die Catholische Land-Ständ undEinge-
Druckschrift
Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
Entstehung
Seite
7
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten