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Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
Entstehung
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(8) 25Eingesessene bemelter Landen in ihrem Exercitio Religionis nichtturbirt, molestirt, noch betrübet, sondern bey allen Privilegien,Statuten, auch alt Herkommen und guten Gewonheiten manu-tenirt und gehandhaubt werden sollen.Wider dieses alles aber würde ja directo gehandelt, wann in den Archi-Diaco-nitatibus, Diaconatibus Pfarren oder Kirspelen (da die Cathol. Prælaten, Pfarrer,Pastores u. Seel=Sorger biß zu der Zeit der heraußgegebener Reversalen jedes Ortsdie Administrationem Sacramentorum, Jurisdictionem Ecclesiasticam & Cu-ram animarum in omnes & singulos sui Districtus vel Parochiae Subditos alleingehabt) per in- & obtrusionem contrariae Religionis Ministrorum, ihren Ge-gentheil und Widersägeren in uno eodemque loco par quasi Authoritas, Juris-dictio & Potestas solte gestattet werden; Dannenhero de Viro bono præsertimPrincipe nit zu vermuthen ist, daß solches Ihrer Fürstl Gn. Meynung und Inten-tion gewesen seye, vel quod aliter senserit. quam verbis expressit & promisitSo ist es auch in hoch gemelter Herren Promittenten Macht nicht gewesen, einso grosses Præjudicium der Catholischen Religion in diesen Landen (wann es schonihr Will gewesen wäre) zuzufügen, weil in den Preußischen und der anderen jün-geren Gülischen Schwesteren Ehe Pactis (darauß doch sonderlich Chur=Branden-burg einen nicht den gerinsten Titulum Sr. Churfürstl. Durchl. Succession Rech-tens zu diesen Landen zu haben substiniren will) außdrücklich præcavirt, und wieoben gesetzte darauß gezogene Formalia klärlich bezeugen, sancte versprochen worden, obgenante Fürstenthumben Gülich, Cleve und Berg sampt dendarzu gehörigen Graffschafften und Herrlichkeiten, auch derenUnterthanen und Eingesessenen nicht allein zu einiger Veraͤnde-rung der Religion nicht zu tringen, sondern auch dagegen NB.keine Neuerung einzuführen, vielmehr aber dieselbe bey der altenwahren allgemeinen Catholischen und Apostolischem ReligionNB. unverhindert bleiben zu lassen, und darwider zu thun nichtgestatten, obgemelte Landen auch bey ihren Privilegien, Frey-heiten, alt Herkommen und Gewonheiten starck zu halten, unddieselbe keineswegs abzubrechen oder zu verminderen.Und daß solches alles vor allen Dingen von dem künfftigen Lands=Fürsten dembemelten Land und Unterthanen, ehe dieselbe Huld und Ayd leisten, vestiglichgelobt und zugesagt, verbriefft und versiegelt werden solleAuß welchem dan vor erst unwidersprechlich erfolgt, daß Chur-Brandenburgund Pfaltz=Neuburg vigoredictorum Pactorum obligirt gewesen, diesen Landeneine solche und keine andere den Catholischen nachtheilige Reversalen und Versiche-rung zu geben, und das consequenter die im Jahr 1609. durch vorhochgemelteHerren