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Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
Entstehung
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λ(σ) εςregierenden Fürsten, bevorab aber in obbemelten Heyrathts-Pacten so theur gethan-Zusag und Versprechen sich starck bezogen, und umb derselben Confirmation undManutenentz vor allen Dingen unterthäniglich angesucht.Als haben beyder jetzt hoch ermelter Herrn und Frawen constituirte Gewalthabeund zwarn in Nahmen Chur Brandenburgs, 2c. Weyland Herr Ernst Marg=Grafzu Brandenburg / rc. von wegen hochged. Fraw Pfaltz=Gräfinnen aber Deroselbengeliebter ältister Sohn vorbemelter Herr Wolffgang Wilhelm Pfaltz=Graf, rc. be-melten Land=Ständen und Unterthanen zu Versicherung ihrer so wohl in Ecclesia-sticis als Politicis hergebrachter Freyheiten, Privilegien, Recht und Gerechtigkei-ten, schrifftliche Reversalen unter Dero Hand=Unterschrifft und Fürstl. Innsiege-len ertheilt, darin unter anderen der Religion halber dieser Gesetzt wordenDie Catholische Röm. wie auch andere Christliche Religionwie so wohl im Röm. Reich. als diesem Fürstenthumb, rc. aneinem jeden Orth in öffentlichen Gebrauch und Ubung zu conti-nuiren, zu manuteniren und zuzulassen, und darüber niemandenin seinem Gewissen noch Exercitio zu turbiren, zu molestiren,noch zu betrüben.Item alle von vorigen dieser Lande Fürsten und Regentenanhaltene Brieff und Siegel, Privilegia, Fürstl. BegnadungenStatuten, auch alt Herkommen und gute Gewonheiten zu confir-miren, zu bestättigen, und was dagegen eingetrungen oder ein-gerissen, gäntzlich abzuschaffen, ꝛc.Durch welche Zusag und Versprechen (so auff Ansuchen der Catholischen, auchdenselben zu gutem und zu ihrer Assecuration geschehen) dieselbe abermahl versichertund dahin vornemblich gezielet worden, daß in offt bemelten Fürstenthumben undLanden die Röm. Catholische und andere Christliche Religion (sintemahlen beyhohem Alter hoch ermeltes Hertzogen Wilhelms, wie auch bey Sr. Fürstl. GnSohn Herrn Johann Wilhelms erzeigter Schwachheit und Blödigkeit in etlichenOrthen selbiger Landen die Augspurgischen Confession und der Reformirten Meynung eingeschlichen) anderen Orthen da sich eine jede in öffentlichen Gebrauch derzeitbefunden, solte zugelassen und manutenirt werden, damit es doch keineswegs (wiean widriger Seithen substinirt werden will) die Meynung gehabt, daß diese undandere im Röm. Reich hin und wieder introducirte Confessiones an einem jedenOrth mit und neben der Catholischer Religion durch einander vermischt, und pro-miscuè vel potiùs confussè simul & conjunctim ex post facto sollen könnenoder mögen eingeführt oder gedültet werdenWelches wie es zu höchstem Nachtheil und Beschwer der Röm. Cathol. Religion,welche zu der Zeit in allen Städten, Flecken und Dörffern (ausserhalb etlicher we-niger darin, wie obbemelt, nicht lang vor Hertzog Wilhelm und Johann WilhelmAbleben