(7)zion unverhindert bleiben zu lassen, und darwider zu thun nichtgestatten ꝛc. Dergleichen ein jedes Fürstenthum, Grafschafft,Herrlichkeit und Land bey ihren Privilegien, Freyheiten, alt Her-kommen und Gewohnheiten, auch Brieff und Siegelen starckzu halten, und die keineswegs abzubrechen oder zu vermindern ꝛc.Als nun solchem allem nach offtged. Herzog Wilhelm rc. in seinem durch GöttlSeegen erreichten hohen Alter Anno Christi 1592. in beständiger Erkäntnüß derwahren Catholischen Apostolischen und Röm. Glaubens diese Welt gesegnet, undIhrer Fürstl. Gn. in obgemelten Fürstenthumen und Landen Dero einiger SohnHerr Johan Wilhelm succedirt, haben zwarn auch Se. Fürstl. Gn. Zeit ihres Le-bens denselben wahren Catholischen Glauben in mehr benanten Ihro anererbten Fürstenthumen und Landen gleicher Gestalt beständig erhalten, auch Dero Herrn Vatters vorbemelte Edicta erneueren, in Dero Landen publiciren lassen / und darab un-verbrüchlich zu halten ernstlich befohlen.Nachdem aber Sein Herzog Johann Wilhelm Fürstl. Gn. hernach im Jahr 1609.ohne Hinterlassung einiger Leibs=Erben gleichfals von dieser Welt abgeschieden. Unddannenhero der Durchleuchtig und Hochgebohrne Fürst und Herr, Hr. Johann Sgismund, Marg=Graf zu Brandenburg und Churfürst rc. in ehelicher Vormund-schafft Nahmen Sr. Churfürstl. Gn. Gemahlin Frauen Anna, Marg=Gräfin undChurfürstin zu Brandenburg 2c. (welche hochermeltes Hertzog Johann Wilhelmszu Gülich zwarn erst=gebohrner, aber doch vor desselben Ableben schon vorher im Jahr1608. verstorbener Frau Schwestern vorgemelter Frauen Mariæ Eleonoræ ver-mählter Hertzogin in Preussen Tochter gewesen) so dan die auch Durchleuchtig undHochgebohrne Fürstin und Frau, Frau Anna Pfaltz=Gräfin bey Rhein rc. des vorHochgedachten jüngst abgelebten Herzogen Johann Wilhelmen zu Gülich der Zeit,und bey Sr. Fürstl. Gn. Absterben ältiste im Leben verbliebene eheleibliche Schwe-ster und in Dero Nahmen Ihrer Fürstl. Gn. ältister Sohn Herr Wolffgang Wil-helm Pfaltz=Graffe, rc. in Krafft und nach Innhalt der Kays. Habitation und Uni-ons-Privilegien sich der Possession und Succession der dreyer Fürstenthumben Gü-lich, Cleve und Berg samt darzu gehörigen Graff- und Herrschafften unternohmen:Die Land=Ständ aber und Unterthanen gedachter Fürstenthumben und Landenjetzt hochermeltem Herrn Churfürsten und Frauen Pfaltz-Gräfinnen theils propterdiversitatem Religionis (indem der Herr Churfürst zu Brandenburg der Refor-mirten, hoch ermelte Frau Pfaltz=Gräfin aber, wie auch Deroselben ältister Sohnder Augspurgischen Confession zugethan gewesen) theils auch umb anderer Respe-cten Willen die gewöhnliche Hüldigung und Pflichten zu leisten allerhand Bedencken und Difficultæten vorgewendet, insonderheit aber auch wegen Handhabung desuhralten Catholischen Glaubens und anderer Ihrer so wohl in Geist= als WeltlichenSachen hergebrachter Privilegien und Freyheiten, auf die ihnen von vorigen ihrenregierenA 3
Druckschrift
Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
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