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Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
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N (4) 25Fürstl. Gn. nicht zugelassen seynd, in keine Weg gestattet, sonderngleicher Gestalt bestrafft werden sollen, ꝛc.Diese Ihrer Fürstl. Gn. eifferige, standhaffte und hochrühmliche Intention, Wil-len und Meynung, die alte Catholische Religion in Dero Fürstenthumen und Landennicht zur Zeit Deroselben Lebens allein, sondern auch nach ihrem Ableben zu erhalten,haben Ihre Fürstl. Gn. zum dritten im Jahr 1572. den 14. Decembris, zum vierterin Anno 1574. und zum fünfften Anno 1579. bey Vermählung Ihrer Fürstl. Gn.Töchteren post tot tantáque Annorum intervalla so offt und vielmahlen geminatisiteratisque vicibus wohl bedächtlich und sehr sorgfältig wiederholt, confirmirt undbestättigt;Indeme Ihre Fürstl. Gn. dabey und sonderlich als Sie Deroselben derzeit ältisteFräulein Tochter die Durchleuchtige und Hochgebohrne Fürstin Frau MariamEleonoram &c. an Weyland Herrn Albrecht Friderichen Herzogen in Preussen rc.ehelich vermählet, so wohl für sich selbsten als auch auf unterthänig und inständig An-halten der sämtlicher Cathol. Land=Staͤub vorgemelter Fürstenthumen und Graff-schafften Gulich, Cleve, Berg, Marck und Ravensberg mit dem Heren HochzeiternHochermelten Herzogen in Preussen vorher klärlich ausbedingt, vorbehalten und ver-glichen, auch der Herr Hochzeiter für sich selbsten und Ihrer Fürstl. Gn. Erben undNachkommen bey Fürstl. Ehren, Treuen und wahren Worten mit diesen den Ehe-Pacten einverleibten klaren und hochverbindlichen Formalibus versprochen hat:Daß wan sich zutragen würde, daß Hochgemelter Herzog Wil-helm zu Gülich rc. keine Männliche Erben lebendig hinterlassenwürde, die fürter keine Erben verliessen alsdann Ihrer Fürstl. GuFürstenthumen und Landen an Sr. Fürstl. Gn. älteste Tochterund Deroselben Erben Krafft und nach Inhalt hiebevoren er-langten und bestättigten Kays Privilegii kommen, Sein HerzogAlbrecht Friederich Fürstl. Gn. aber solchen Fals schuldig seynsolle, ehe und zuvor bemeltes Herzogs Wilhelms zu Gülich Landund Unterthanen Ihme Herzog Albrecht Friederichen SeinerFürstl. Gn. Erben und Nachkommen Huldt und Eydt thun,Ihnen von Sr. Fürstl. Gn. und ihren Erben vestiglich gelobt,zugesagt verbriefft und versiegelt werden, obgenante Fürstenthu-men Gülich, Cleve und Berg sampt den zugehörigen Grafschaff-ten und Herrlichkeiten, Unterthanen und Angehoͤrigen zu einigerVeraͤnderung der Religion mit nichten zu tringen, oder auch ent-gegen eine Verneuerung einzuführen, sondern sie vielmehr bey deralten, wahren, allgemeinen, Catholischen und Apostolischen Reli-gion