Nr. (3)Regierung und Lebens, als auch nach Deroselben Ableben unveränderlich conser-virt und erhalten würde.Derowegen dann Jhre Fürstl. Gn. zu desto mehrer Bezeugung solchen ihres be-ständigen Willens und embsiger Begierd erstlich im Jahr 1543. gegen WeylandKayser Carl den Fünfften dieses Nahmens ausdrücklich und öffentlich sich erklärt,und bey Fürstl. Worten und Glauben für sich und ihre Erben und Nachkommen ver-sprochen haben, daß Sie in Dero zugehörigen Fürstenthumen und Landen keine ande-re als mehrgemelte uhralte wahre Catohl. Religion einführen noch zulassen wolten.Welche Erklärung und Versprechen Ihre Fürstl. Gn. auch in deme zwischen Aller-höchst=gemelter Jhrer Kays. Majest. und Deroselben unter Dato 14. Sept. des gedachten 1543. Jahrs zu Venlo aufgerichtem Vertrag mit nachfolgenden hochver-bindlichen Worten (quòd omnes suas hæreditarias Terras, Ditiones & Subditostam illos, quos in praesentiarum habet & possidet, quam eos, quos illi CaesarMajestas vigore hujus conventionis redditura est, in orthodoxa Fide & Reli-gione nostra & universalis Ecclesiae conservabit & retinebit, & nullam penitusinnovationem aut mutationem faciet, aut sieri permittet, & si quid jam per ali-quos ex Subditis seu alios in diversum immutatum seu innovatum esset, ipsecum omni diligentia curabit, ut id tollatur &c.) und Dero Hand und Siegeconfirmirt und bekräfftiget habenAuch hernacher im Jahr 1554. (nachdem die obgemelte Augspurgische Confessionins Röm. Reich schon eingeführt gewesen) zu mehrer und fester Conservation desunveränderten alten Catholischen Glaubens ein offen und scharffes Edict in allenDero Landen dieses Inhalts publiciren lassen, daß nemlich: Damit die Zer-trennung unseres Heiligen Christlichen Glaubens und Religion(dardurch Jhre Fürstl Gn. keine andere als die obgedachte uhralte Röm. CatholischeReligion, deren Dieselbe zugethan gewesen, gemeint und verstanden haben,verhuͤtet werde, alle die darfür halten, schreiben oder lehren, daß indem Hochwürdigsten Sacrament des Altars der wahre Leib undBlut unsers HErrn JEsu Christi nicht wesentlich und gegen-waͤrtig, sondern allein figurlich, bedeutlich oder gar nicht seye inkeinem Weg gestattet werden; sondern aus Sr. Fürstl. Gn. Für-stenthumen und von den Ihrigen verbannet seyn, auch an Leibund Gutgestrafft werden sollen; Item daß alle und jede anderePrediger und Lehrer, die nicht ordentlich nach GOttes Einsa-tzung und Ihrer Fürstl. Gn. Herrn Vatters seeligen ausgangenenVerordnung (so gleichfalls einig und allein auf mehrgemelte uhralte CatholischeReligion gewidmet gewesen, weil notorium ist, daß man der Zeit von keiner andernzugelassenen Christlichen Lehr gewust hat) beruffen, oder auch von Ihr eFürstlr
Druckschrift
Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
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