Druckschrift 
Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
Entstehung
Seite
2
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

R (2) 15.2de vous de vous70ἐντει###tatasra# die Fürstenthümer Gülich, Cleve und Berg, auch darzu gehörige Graf-schafften Marck und Ravensberg von der Zeit an, als der Christl Glaub indenselben erstlich ist gelehrt, gepredigt und eingepflantzt worden, keine andereals die uhralte, wahre und allein seeligmachende Catholische, Apostolischeund Römische Religion (dann man in selbigen Zeiten weder von der Augspurgischennoch Reformirten Confession, noch auch von einigen anderen seither in der Christen-heit entstandenen Lehren das geringste gewust hat) durch GOttes Gnad und Wir-ckung des H. Geistes angenommen, selbigen auch vermittels sonderbahren Beystandund Seegens des Allerhöchsten behalten, öffentlich profitirt, exercirt und auch nochim Gebrauch und Ubung haben; solches bewehren nicht allein die uhralte vor etlichen100. Jahren beschriebene glaubhaffte Kirchen=Annales, und andere Geist= und Weltliche Historien, sondern es bezeugen dasselbe auch die Auferbauung und Fundationesso vieler tausend in selbigem Fürstenthum und Landen erfindliche alte und neue Kirchen, Clöster und Geistliche Gebäu, auch darin hergebrachte GOttes=Dienste, Glau-bens=Exercitia, Cæremonien, Lehr und Predigen, so dann viele und gleichsamb unzahlbare Stifftungen, Beneficien, Pfründten, und darüber so wohl bey den Fürstl.Cantzleyen und Archiven, als bey den Pfarr=Collegiat- und anderen Kirchen, auchsonsten pallim vorhandene untadelbare mit Hand und Siegel so vieler Kayser, Kö-nigen, Fürsten, Grafen und Herren, auch Ritter, Edelleuth und anderer Christlicher,Frommer und Gottesforchtiger Vorfahren Geist= und Weltlichen Stands bekräffttigte Originalia Dotationum, Fundationum, Collationum & PræsentationumDocumenta, auch uralte Kirchen=Statuta, Satz= und Ordnungen, und andere dergleichen bewehrte schrifftliche Urkunden.Und obwohl etliche hundert Jahr hernach, nemlich im negst vorigen Sæculo, beyLebzeiten und Regierung Weyland des Durchleuchtigen und Hoch=Gebohrnen Fürsten und Herrn, Hrn. Wilhelm Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu derMarck, Ravensberg und Mörß, Herrn zu Ravenstein rc. andere Lehren in unterschied-lichen Provintzen des Röm. Reichs eingeschlichen und ausgebreitet; Auch auf demzu Augspurg im Jahr 1530. gehaltenen Reichs=Tag von etlichen Reichs=Churfür-sten und Ständen eine Confession, so Sie auch nach dem in Anno 1555. ins Reichpublicirten Religions-Frieden in ihre Fürstenthumen und Landen mit Eliminirungder uhralten wahren Catholischen Religion haben einführen lassen; So hat dochHochermelter Herzog Wilhelm zu Gülich rc. in beständiger Erkäntnüß der einmahlangenommener und von Seiner Fürstl. Gnaden Gottseligen Vorfahren und Elterenauf Sie transferirter wahrer Catholischer Religion nicht allein für Seine Personsein Leben geendiget; Sondern es haben auch Ihre Fürstl. Gn. sorgfältiglich dahingedacht und getrachtet, daß dieser alter wahrer Catholischer Glaub in allen Ihro vonGOtt verliehenen und anvertrauten Fürstenthumen, Graf= und Herrschafften, undDeroselben Eingesessenen und Unterthanen so wohl die Zeit über Ihrer Fürstl. Gn.Regie,