N (15) 25begeben, noch Uns davon gäntzlich excludiren lassen, und anderen, so Uns nichtbedient, solche befehlen können, darüber dann nach gehörten beyderseits Redenverglichen worden, daß zum negsten eine General Visitation von Uns Ferdinan-den Ertz=Bischoffen und Churfürsten 2c. mit Belieben Unsers Pfaltz=GrafenWolffgang Wilhelmen rc. anzustellen, und von Uns Pfaltz=Grafen obgemeltetliche Geistliche zu denominiren, und Unsers Ertz-Bischoffen und ChurfürstenFerdinanden 2c. Deputirten zu adjungiren, daß Wir Pfaltz=Grafe auch UnsersGefallens etliche Weltliche, quoad Laicos & inquisitionem de Bonis tempo.ralibus & eorundem administratione darzu verordnen mögen, dabey die Ver-sehung zu geschehen, daß die Visitandi über Gebühr mit den Unkösten nicht be-schwert werden, wie dann Uns beyden Chur= und Fürsten vorbehalten wird, Un-seren Verordneten und respectivè Adjungirten nöthige Interrogatoria deren inVisitatione zu gebrauchen aufzugeben, da aber vor oder nach solcher General-Visitation ein Casus vorfallen solte, darunter unverlangt specialis Visitatio vonnöthen, so sollen Wir Ferdinand Ertz=Bischoff und Churfürst auf freundlich Ansuchen Unsers Pfaltz=Grafen Wolffgang=Wilhelms 2c. durch jemand Unsers Ertz-Bischoffs Bedienten mit Adjunction Unsers Pfaltz=Grafens rc. benenten solcheVisitation verrichten lassen, oder jemanden aus den einländischen Geistlichen dar-zu habilitiren. Wie es dann auch ebener Gestalt bey den Archi-DiaconalischenVisitationen zu halten.Weilen auch bey obgemelter Communication Unterredung gepflogen, wie esmit den delinquentibus Ecclesiasticis Personis zu halten, so ist beyderseits vorgut angesehen, wan eine Geistl. Person in flagranti Crimine befunden, undSuspicio Fugæ vorhanden, oder sonst atrociter delinquirt, also daß die Per-son billig anzuhalten, daß dieselbe salvâ Ordinis Reverentiâ, quantum fieripotest, in Versicherung genommen, die Gelegenheit Uns Ferdinanden Ertz=Bi-schoffen 2c. oder Unseren darzu bestelten verständig, und Uns oder ihnen Sumpti-bus Delinquentis zur Straff gelieffert werden; Aber immittels Versehung ge-schehen soll, daß der Delinquent in seinem Hauß oder Gütern nicht beschädigtoder vernachtheilet werde.Da aber Delicta Contumaciae oder alia leviora zu straffen, daß alsdann dieDecani Collegiorum, wie brauchlich, und ihren Statuten gemäß, Decani Rurales aber (implorato Brachio saeculari quatenus opus) Carceribus Discipli-næ, so in jedem Decanat auff bequemen Oertheren anzustellen, mit PermissionUnsers Ertz=Bischoffen und Churfürsten Ferdinanden, und Unser Archi-Diaco-nen, Inhalt dieser Vergleichung die Delinquenten straffen mögen; Woferndann
Druckschrift
Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
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15
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