(16) 25dann davon oder sonst eine Geld=Straff abfiele, dieselbe soll nach Abzug der Un-kösten, so darauf gebührlich gehen mögen, zur Fabric der Kirchen oder ad simi-les pios Usus dergestalt angewendet werden, damit den verglichenen Visitatori-bus darab gute Rechnung und Nachricht gescheheWeilen nun Uns beyden Chur= und Fürsten obgemelt, vorschriebene UnsereRäthe und Deputirten, vornemblich aus denen deshalben gepflogenen Proto-collen und sonsten ausführlich referirt, Wir dieselbe bey Uns reiflich bedacht underwogen, auch befunden, daß die vor inserirte Vergleichung allerseits Untertha-nen zu Erhaltung zeit= und ewiger Wohlfahrt nach jetzigen Stands=Gelegenheitgantz nöthig, dien= und vorträglich, so haben Wir Ertz=Bischoff und ChurfürstFerdinand, mit Rath und Bewilligung Unseres Würdigen Thum=Capituls,und Wir Pfaltz=Graf Wolffgang Wilhelm vor Uns und Unsere Nachkommenund Erben dieselbe provisionaliter und bis daß man hauptsächlich zu einer end-lichen Vergleichung mit GOttes=Seegen kommen könne, bester Gestalt ratifcirt und vor genehm gehalten, thun auch solches hiemit, und geloben allen dem-jenigen, was oben gemelt, so viel einen jeden von Uns betrifft, nachzukommen,solches fest und stets zu halten, und dargegen nichts zu thuen, noch die Unserigezu thuen gestatten, alles bey Unserigen Chur- und Fürstl. wahren Worten undohne Arglist; In Urkund der Wahrheit haben Wir beyde Chur= und Fürstendiesen Vergleich dubbel verfertigen lassen, und mit Unserer Unterschrifft und an-hangenden Siegelen bekräfftigt, und einer dem andern eins davon zugesteltGeschehen den 28. Julii Anno 1621.(L.S.) Ferdinand. (L.S.) Wolfgang Wilhelm.Gründ-
Druckschrift
Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
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16
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