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Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
Entstehung
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14
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R (14)fallen lassen, daß der Dècanatus zu Neuß in zwey Decanatus getheilet, deren ei-ner daselbst gesessen, alle von Alters darunter gehörige Pfarren an der Seitendes Rheins unter sich haben und behalten, und von Unserem Thum-Dechant,wie herbracht, angeordnet: Der andere aber an Bergischer Seiten des Rheinsvon denen darunter gehörigen Pastoribus erwehlet, und Decanus Dusseldor-piensis genennet werden, der erwählte von Unserem Thum=Dechanten, als desOrths Archi-Diacono Confirmationem, wie auch die untergehörige Pastoresdem alten Herkommen nach, ihre Investituras suchen sollen.Dieweil aber sich etliche Fälle und Personen begeben können, darin der Land-Dechanten Jurisdiction nicht Platz hat, damit dann solche auch in prima In-stantia im Land bleiben, wollen Wir Ferdinand Ertz=Bischoff und Churfürst rc.etlichen im Land gesessenen Geistlichen habilitiren, die in solchen Nothwendigkei-ten primae Instantiae Cognitionem haben. Jedoch sollen die Lites in Collegiatis Ecclesiis Vermög ihrer Statuten und Herkommen, durch Dechant undCapitul gleichfals Appellatione salvâ cognoscirt, da aber die Lites DicanosCollegiorum vel Rurales oder auch obgemelte habilitirte Geistlichen selbst, oderintegra Capitula berühren, sollen sie bey Uns Ertz=Bischoffen Ferdinand alsOrdinario &c. ausgeführt werden, dabey Wir Uns auch vorbehalten, waswegen der Jurisdiction der Land=Dechanten, wie oben, verglichen, daß solchesauf Unser immediate angehörigen Cöllnischen Stiffts-Unterthanen, wan beydePartheyen oder die Beklagte Uns zugehörig, nicht zu verstehen, sondern dieſel-bige wie bisher Unser Ordinari Jurisdiction in prima Instantia unterworffenbleiben sollen.Als viel den 30 Puncten anlangt, wird es auch bey dessen Disposition gelassen, da einige Personen in der zweyter Instantz oder sonsten auswendig geladenoder gefordert würden, daß dann dieselbe nicht in eigener Person gegen ihrenWillen, sondern durch ihre Vollmächtigte erscheinen, oder aber durch Com-mission inwendig Lands verhört, auch die Gezeugen wider ihren Willen nichtausländisch gefordert, sondern da sie gesessen, im Land examinirt werden sollen,es erfordere dann Gravitas causae & qualitatis negotii praesentiam litigantiumaut testium personalem, welches dem Arbitrio & Discretioni Judicis heim zustellen, und sollen anders und ferners, wie obgemelt, keine Bann-Brieff, Ci-tationes, oder Ladungen gestattet werden. Ob nun wohl bey obgemelter alterOrdnung der Visitation halber keine Meldung beschehen, so haben doch WirFerdinand Ertz=Bischoff und Churfürst rc. durch die Unserige vor diesem und letzt-mahl wieder vorbringen lassen, daß Wir Uns Gewissens halben deren nichtbegeben,