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Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
Entstehung
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13
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§. (13) 25und obgemelten Geistlichen Sachen nicht ausser Lands gezogen, sondern durch dieArchi-Diaconos, Befelchhaber und Land=Dechanten nach altem Herkommenbinnen Lands verhört, und entscheidet werden sollen, und wie wohl Wir FerdinandErtz=Bischoff und Churfürst rc. darfür halten, daß den Land=Dechanten solche Ju-risdictio contentiosa nicht gebühre, Wir Pfaltz=Graf Wolffgang Wilhelm rc.aber vermeint, daß die Land=Dechanten ab immemoriali tempore solche Juris-diction herbracht, und also aus dem und anderen Fundamenten in Unseren Für-stenthumen und Landen gehalten; So ist doch der Punct bis zu endlicher fernererVergleichung provincialiter dahin geschlossen, daß ad salvandas Conscientias,& evtiandum periculum nullitatum Wir Ferdinand Ertz=Bischoff und Churfürstꝛc. die Land=Oechanten nach erhaltener Confirmation, ohne sie deshalben mit eini-gen Ausgaben zu beschweren, irrevocabiliter, so lang als sie Land=Dechanterseynd / habilitiren wollen, die Cognition in Matrimonial-Benesicial- und ande-ren Geistlichen Sachen, als viel sie sonsten darzu von Alters nicht befügt, in prim-Instantia zu haben und zu gebrauchen, salvâ tamen Appellatione an Uns und dieUnserige ex Causa legitima, secundum Terminos Juris, und solle die Verord-nung geschehen, daß auch der Land=Dechanten Gericht mit Camerarien und Asses-soren, und sonsten also bestelt, auch in wichtigen Fällen mit vorgehender Consul-tation unpartheischen bewehrten Rechts=Gelehrten dermassen verfahren werden, daßniemand sich über die Administratio Justitiæ mit Fugen zu beklagen; Dabeyferner verglichen, daß die Land=Dechanten puris & liberis Votis von den unterge-hörigen Pastoren zu erwählen, und ihre Confirmation an gewöhnlichen Orthenwie herkommen, zu suchen, auch da bishero der Brauch alternatis vicibus einenCöllnischen oder Gülischen zu eligiren gewesen, dasselbig hinführo gleichfals also zuhalten: Weilen auch unter etlichen Land=Dechaneyen so wohl Cöllnische als Güli-sche Unterthanen gehören, so ist verabschiedet, daß alle Pastores ohne Unterscheid,wo sie gesessen, den erwehlten und confirmirten Land=Dechanten folgen sollen; Je-doch da derselbig etwan auf den Gräntzen der Land=Dechaneyen gesessen, so solle erein bequemes Mittel=Orth, da diejenige, so dessen zu thuen, ohn grosses Beschwererscheinen könne, bestimmen, und daselbst die Nothdurfft verrichten.Und dieweil umb Düsseldorff die in den Bergischen Unter=Quartieren gesesseneGeistliche zur Election Decani Novesiensis niemahlen auf keine Synodos langeZeit gefordert, und gleichwohl der Bezirck ziemlich weit, und dahero Wir Pfaltz-Graf Wolffgang Wilhelm rc. begehren lassen, daß denen auf der Bergischen Sei-ten gesessenen Pastoren erlaubt werden möge liberis Votis gleichfals einen Land-Dechanten zu erwählen, der desto minder nicht seine Confirmation an gebührendemzu suchen, und dann Wir Ferdinand Ertz=Bischoff rc. nach der mit Unserem Thum-Dechanten und Capitul gepflogener Communication es dahin gestellt und Uns ge-fallenB 3