(12)Geistl. Personen Unseres Wolffgang Wilhelms Pfals=Grafen ꝛc. und der Lands-Ordnung Privilegien und Freyheit nicht zuwider handlen, und sollen sie auch dagegen nicht vorgenommen oder beschwert werden. Der Sendt sollen durch die Pasto-ren, Land= und Sendt=Dechanten, wie von Alters gewöhnlich und herbracht, ge-halten, auch an den Oertheren, da der unterlassen, wiederum angestelt werden,dabey die Ambt=Leute oder zum wenigsten der Schultheiß, oder andere Befelchha-ber seyn sollen, Aufsicht zu haben / und das Volck im Gehorsam zu halten, wiedann keine leichtfertige und berüchtigte Personen, sondern ehrbare und fromme Leuthzu Sendt=Scheffen durch die Kirspelen zu verordnen, welche der schuldigen Berüch-tigten nicht verschonen, noch unbevrogt lassen, auch niemand etwas zur Unschuldoder was nicht öffentlich oder ärgerlich, zumessen sollen, und obgleich Unsers PfaltzGrafen Wolffgang Wilhelms 2c. Ambt=Leuthe und Befelchhaber vor dem Sendtdie Ubelthat gestrafft hätten, so solle doch dardurch die gebührliche Geistl. Straff,Buß und Pœnitentz dem Sendt nicht verhinderen, und hinwiederum umb der vor-hergehender Sendt=Straffen willen gegen die Uberfahrer mit weltlicher Straff nachGelegenheit der Übertrettung fortzufahren, Uns Pfaltz-Grafen Wolffgang Wil-helmen rc. als dem Lands=Fürsten nicht benommen seyn, also daß beyderseiths Zwangdahin gerichtet, damit die Untugend gestrafft, das ärgerliches, sündliches Lebenund Wesen abgestelt, und keiner übersehen, noch ihme zugelassen werde, in öffent-licher Sünde und Aergernüß sitzen zu bleiben, wie dann in dem Sendt kein Eigen-nutz gesucht, sondern allein die gebührliche Kösten unter den Straffbahren nach Ge-legenheit ausgetheilt, und so etwas übrig gesetzt, daß allsolches den Armen gereicht,doch dem Land= und Sendt=Dechanten, Pastoren und Sendt=Scheffen ihrer gebührlicher Gerechtigkeit unbenommen. Keineswegs aber solle dem Umbstand zugelassenwerden, einige Ubertretter zu vertrincken.So lassen Wirs auch bey dem 26. und 27. Articul, daß hinfürder auf dem Sendtda das bishero nicht beschehen noch gewöhnlich, auch vorbracht und gevrogt werden,Ketzerey, verdammte Secten, heimliche argwöhnige Beykömmsten und Schuleroder Lehren, da die befunden werden, jedoch solle jetziger Zeit Gelegenheit nach auden Sendt disfalls Bescheidenheit gebraucht, und ohne vorgehende Relation undBefelch keine Aenderung vorgenommen werden.Und sollen, wie bey dem 28. Articul versehen, die Unterthanen umb der Sendt-Sachen willen nicht ausländisch gesandt noch citirt, sondern binnen Lands vor dieLand= und Sendt=Dechanten und Pastoren, wie von Alters braͤuchlich, mit Be-hülff der Ambt=Leuth und Befelchhaber zu gebührlichen Gehorsam, Straff undBesserung gebracht werden.Als viel den 29. Puncten berührt, wird es bey dessen Inhalt dergestalt provisio-haliter gelassen, daß die Unterthanen Geist= und Weltlich in erster Instantz Eheund
Druckschrift
Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
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12
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